Die Rechengrößen sind beschlossen: Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 verabschiedet, der Schätzerkreis hat am 14. Oktober seine Prognose für den Kassenbeitrag vorgelegt. Damit steht die Abgabenseite des Jahres 2027 fast vollständig – offen ist nur noch der Einkommensteuertarif, der im Bundestag liegt.
Die neuen Grenzen
| Rechengröße | 2026 | 2027 | im Jahr |
|---|---|---|---|
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 6.375 € | 76.500 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 6.450 € | 7.012,50 € | 84.150 € |
| BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 8.850 € | 106.200 € |
| BBG knappschaftliche Rentenversicherung | 10.900 € | 130.800 € | |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt | 53.452 € |
Grundlage der Fortschreibung ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent. Die Krankenversicherungsgrenzen steigen darüber hinaus um die bereits im Juli beschlossene Sonderanhebung von 300 Euro im Monat – deshalb liegt der Sprung dort bei 9,68 Prozent statt bei 4,38.
Noch nicht endgültig: Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen. Daran scheitert so etwas praktisch nie, aber geltendes Recht ist es erst danach.
Was das kostet
Die Beitragssätze bleiben, was sich verschiebt, ist die Grenze, bis zu der sie greifen. Betroffen ist also nur, wer über den bisherigen Grenzen liegt – wer darunter verdient, merkt von dieser Verordnung nichts.
Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben, gerechnet mit den Sätzen 2027 (KV 17,5 %, PV 3,6 %, RV 18,6 %, AV 2,6 %):
| Monatsbrutto | 2026 | 2027 | Differenz | im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 3.500 € | 740,25 € | 740,25 € | ± 0 € | – |
| 5.000 € | 1.057,50 € | 1.057,50 € | ± 0 € | – |
| 6.375 € | 1.288,97 € | 1.348,31 € | + 59,34 € | 712,13 € |
| 7.000 € | 1.355,22 € | 1.414,56 € | + 59,34 € | 712,13 € |
| ab 8.850 € | 1.508,92 € | 1.610,66 € | + 101,74 € | 1.220,93 € |
Dasselbe für Kinderlose, bei denen zusätzlich der Pflegezuschlag von 0,6 auf 0,9 Prozent steigt:
| Monatsbrutto | Differenz | im Jahr |
|---|---|---|
| 3.500 € | + 10,50 € | 126,00 € |
| 5.000 € | + 15,00 € | 180,00 € |
| 6.375 € | + 81,84 € | 982,13 € |
| ab 8.850 € | + 124,24 € | 1.490,93 € |
Die größte Einzelwirkung hat also nicht ein höherer Beitragssatz, sondern die Verschiebung der Bemessungsgrenze. Das ist eine Beitragserhöhung, die in keiner Prozentzahl auftaucht.
Der Zusatzbeitrag bleibt bei 2,9 Prozent – mit einem Sternchen
Der Schätzerkreis aus Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband hat am 14. Oktober getagt. Ergebnis: Der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 bleibt bei 2,9 Prozent. Amtlich festgelegt wird er bis zum 1. November vom Ministerium, nach § 242a SGB V.
In eigener Sache: Unser Artikel vom 31. August prognostizierte 3,3 bis 3,9 Prozent. Das war deutlich zu pessimistisch – wir haben die damals kursierenden Schätzungen von IGES, PKV-Verband und BMG wiedergegeben, und die lagen daneben. Der Artikel ist entsprechend gekennzeichnet.
Und jetzt das Sternchen, das in den meisten Meldungen fehlt: Der amtliche Durchschnitt ist eine Rechengröße, kein Preis. Für 2026 lautete die Prognose ebenfalls 2,9 Prozent – der tatsächliche, nach Mitgliedern gewichtete Durchschnitt lag zu Jahresbeginn bei 3,13 Prozent. Die Kassen setzen ihre Sätze selbst.
Was du also aus „bleibt bei 2,9 Prozent” nicht ableiten solltest: dass dein eigener Beitrag gleich bleibt. Was du ableiten kannst: dass die Richtung diesmal nicht steil nach oben zeigt.
Der Überblick fürs ganze Jahr
| 2026 | 2027 | Status | |
|---|---|---|---|
| Mindestlohn | 13,90 € | 14,60 € | fix |
| Minijob-Grenze | 603 € | 633 € | fix |
| BBG Kranken-/Pflegevers. | 5.812,50 € | 6.375 € | Kabinett, Bundesrat fehlt |
| BBG Renten-/Arbeitslosenvers. | 8.450 € | 8.850 € | Kabinett, Bundesrat fehlt |
| GKV-Zusatzbeitrag (Ø) | 2,9 % | 2,9 % | Schätzerkreis, amtlich bis 1.11. |
| Pflegebeitrag | 3,6 % | 3,6 % | PNOG, 1. Lesung 6.11. |
| Kinderlosenzuschlag | 0,6 % | 0,9 % | PNOG, 1. Lesung 6.11. |
| Rentenbeitrag | 18,6 % | 18,6 % | Beitragssatzverordnung Herbst |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % | erwartet |
| Einkommensteuertarif | offen | 1. Lesung 8.10., Drs. 21/8235 |
Die eine fehlende Zahl
Der Einkommensteuertarif 2027 steht noch nicht. Der Bundestag hat das Einkommensteuerreformgesetz 2027 am 8. Oktober in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen, zusammen mit dem Jahressteuergesetz 2026. Vorgesehen sind ein Grundfreibetrag von 12.564 Euro, Kindergeld von 267 Euro und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro – beschlossen ist davon nichts.
Deshalb kann hier niemand seriös ein Netto für 2027 ausrechnen, auch wir nicht. Die Sozialabgaben stehen, die Steuer fehlt. Unser Brutto-Netto-Rechner arbeitet bis zur Verkündung weiter mit den Sätzen 2026 – die hinterlegten Werte erst zu ändern, wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, ist bewusst so gewählt.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du über 5.812,50 Euro verdienst
Rechne mit 59,34 Euro weniger netto im Monat ab Januar, allein durch die Krankenversicherungsgrenze. Bist du kinderlos, sind es 81,84 Euro. Das ist der Teil, der feststeht – die Steuerreform wirkt im Gegenzug entlastend, nur noch nicht beziffert.
Wenn du zwischen 6.450 und 7.012,50 Euro verdienst
Du rutschst unter die neue Versicherungspflichtgrenze zurück. Wer bisher knapp darüber lag und deshalb privat versichert ist, bleibt es – aber ein Wechsel in die PKV ist ab Januar erst wieder oberhalb von 7.012,50 Euro möglich.
Wenn du unter 5.812,50 Euro verdienst
Von dieser Verordnung merkst du nichts. Relevant bleiben für dich der Zusatzbeitrag deiner eigenen Kasse und – falls kinderlos – der Pflegezuschlag.
Kassenbeitrag im Blick behalten
Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, hast du ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Satz gilt – ohne Bindungsfrist. Die Kasse muss dich einen Monat vorher informieren.
Einordnung
Was die Verordnung macht, ist unspektakulär und wirkt trotzdem: Sie erhöht keine Beitragssätze, sondern den Betrag, auf den sie angewendet werden. Für die Finanzen der Kassen ist das dasselbe, für die öffentliche Wahrnehmung nicht – eine Erhöhung der Bemessungsgrenze erzeugt keine Schlagzeile mit einer Prozentzahl.
Besonders deutlich ist es diesmal, weil die Sonderanhebung von 300 Euro obendrauf kommt: 9,68 Prozent in einem Jahr bei der Krankenversicherung, gegen eine Lohnentwicklung von 4,38 Prozent. Wer an der Grenze liegt, zahlt 712 Euro mehr im Jahr, ohne dass sich an seinem Gehalt oder an einem Beitragssatz etwas geändert hätte.
Die gute Nachricht steht daneben und ist echt: Beim Zusatzbeitrag rechnet der Schätzerkreis erstmals seit Jahren nicht mit einem Sprung.
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