Kurz gesagt
Monatliche Zahlung für jedes Kind. Das Finanzamt prüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist.
Definition
Für jedes Kind zahlt die Familienkasse 259 Euro im Monat. Die frühere Staffelung nach Kinderzahl gibt es nicht mehr: das erste und das vierte Kind bringen denselben Betrag. Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis zum 25. Bei zwei Kindern sind das 518 Euro im Monat.
Kindergeld = 259 € × Anzahl der Kinder
Günstigerprüfung: Kindergeld gegen Steuerersparnis durch die Freibeträge Die Günstigerprüfung
Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag von 6.828 Euro, zusammen mit dem BEA-Freibetrag für Betreuung und Erziehung 9.756 Euro je Kind. Beides zugleich ist nicht möglich. Das Finanzamt prüft automatisch, was mehr bringt: die Steuerersparnis durch die Freibeträge oder das ausgezahlte Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben.
Wann der Freibetrag gewinnt
Weil die Steuerersparnis mit dem Grenzsteuersatz wächst, lohnt der Freibetrag erst bei höheren Einkommen. Bei Ehepaaren mit einem Kind liegt der Umschlagpunkt bei rund 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Darunter ist das Kindergeld die bessere Leistung – und weil es monatlich fließt, auch die praktischere.
Was in der Abrechnung auftaucht
Kindergeld läuft über die Familienkasse und erscheint nicht auf der Gehaltsabrechnung. Was dort steht, ist der Kinderfreibetrag als Zähler für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf die Lohnsteuer selbst wirkt er in den Steuerklassen I bis IV nicht – dort ist das Kindergeld die laufende Leistung.
Häufig verwechselt mit
Kinderfreibetrag 9.756 €
Die steuerliche Alternative. Das Finanzamt wählt automatisch das Günstigere.
Elterngeld 65 – 67 %
Einkommensersatz in den ersten Monaten, zeitlich begrenzt.
Kinderlos-Zuschlag 0,6 %
Ein Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, keine Leistung.
Rechtsgrundlage
- § 66 EStG
- Setzt das Kindergeld auf monatlich 259 Euro für jedes Kind fest.
- § 32 Abs. 6 EStG
- Der Kinderfreibetrag von 6.828 Euro und der BEA-Freibetrag von 2.928 Euro, zusammen 9.756 Euro.
- § 31 EStG
- Die Günstigerprüfung: Kindergeld oder Freibetrag, je nachdem was mehr bringt.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.