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Steuer § 32 Abs. 6 EStG Aktualisiert August 2026

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Er ist die steuerliche Alternative zum Kindergeld – beides zugleich gibt es nicht.

Kurz gesagt

Steuerlicher Freibetrag für Kinder. Das Finanzamt prüft, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).

Definition

Der Freibetrag besteht aus zwei Teilen: 3.414 Euro für das sächliche Existenzminimum und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Diese Beträge gelten je Elternteil. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sie sich auf 6.828 und 2.928 Euro – zusammen die 9.756 Euro, die meist genannt werden. Wer die halben Beträge sieht, schaut auf den Gesetzestext, wer die doppelten, auf ein Elternpaar.

je Elternteil: 3.414 € Kinderfreibetrag + 1.464 € BEA = 4.878 €
bei Zusammenveranlagung verdoppelt: 6.828 + 2.928 = 9.756 €

Die Günstigerprüfung

Das Finanzamt rechnet automatisch: bringt die Steuerersparnis durch die Freibeträge mehr als das ausgezahlte Kindergeld, wird die Differenz gutgeschrieben. Weil die Ersparnis mit dem Grenzsteuersatz wächst, gewinnt der Freibetrag erst bei höheren Einkommen – bei einem Paar mit einem Kind etwa ab 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Warum er trotzdem in der Abrechnung steht

Auf die Lohnsteuer wirkt der Kinderfreibetrag in den Klassen I bis IV nicht – dort läuft das Kindergeld. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden die Freibeträge aber immer abgezogen, unabhängig von der Günstigerprüfung. Deshalb steht auf der Abrechnung ein Kinderfreibetragszähler: er senkt diese beiden Posten, nicht die Lohnsteuer selbst.

Wenn die Eltern getrennt sind

Jeder Elternteil erhält seinen halben Anteil. Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt oder ist das Kind nicht bei ihm gemeldet, lässt sich der Anteil auf Antrag übertragen – dann wirkt der volle Freibetrag bei einem Elternteil. Für den BEA-Freibetrag gelten dabei eigene, etwas weitere Voraussetzungen als für das sächliche Existenzminimum.

Häufig verwechselt mit

Kindergeld 259 €

Die monatliche Alternative. Beides zugleich gibt es nicht.

Kinderlos-Zuschlag 0,6 %

Ein Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, keine steuerliche Entlastung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 €

Zusätzlicher Freibetrag, der die Steuerklasse II begründet.

Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 6 EStG
Setzt je Kind und Elternteil 3.414 Euro für das sächliche Existenzminimum und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung an; bei Zusammenveranlagung verdoppelt.
§ 31 EStG
Die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibetrag.
§ 51a Abs. 2a EStG
Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden die Freibeträge immer abgezogen, auch wenn das Kindergeld günstiger ist.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.