Kurz gesagt
Vom Arbeitgeber bezahlte Fahrkarte für den Nahverkehr. Sie bleibt steuer- und abgabenfrei.
Definition
Steuerfrei sind Zuschüsse zu Fahrkarten und die verbilligte oder kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr – ausgenommen Luftverkehr. Das Deutschlandticket fällt darunter, auch wenn es privat mitgenutzt wird. Eine Betragsgrenze gibt es nicht, anders als bei der 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.
Wert des Tickets bleibt steuer- und beitragsfrei
abziehbare Entfernungspauschale = Pauschale − steuerfreier Arbeitgeberzuschuss Warum es mehr wert ist als Gehalt
Von 100 Euro Bruttoerhöhung bleiben bei 3.500 Euro Grundgehalt netto rund 56 Euro. Ein Jobticket im Wert von 58 Euro kommt vollständig an – der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag, beim Arbeitnehmer landet fast das Doppelte. Das ist der ganze Reiz solcher Extras, und der Grund, warum sie in Verhandlungen eine echte Alternative zu Prozenten sind.
Die Bedingung der Zusätzlichkeit
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Wer auf 58 Euro Gehalt verzichtet, um ein Ticket zu bekommen, erfüllt diese Bedingung nicht – die Umwandlung ist dann steuerpflichtig. Der Zuschuss muss also echtes Extra sein, nicht umgeschichtetes Gehalt.
Die Gegenrechnung bei der Pauschale
In der Steuererklärung mindert der steuerfreie Zuschuss die Entfernungspauschale. Wer 25 Kilometer pendelt und 2.090 Euro Pauschale hätte, muss davon den Jahreswert des Tickets abziehen. Bei kurzen Wegen und niedriger Pauschale bleibt das Ticket klar vorteilhaft; bei langen Strecken lohnt der Vergleich, weil die Pauschale den Steuervorteil selbst erzeugt.
Häufig verwechselt mit
Sachbezug 50 € / Monat
Eigene Freigrenze. Das Jobticket zählt nicht darauf an, beides ist kombinierbar.
Firmenwagen 1 % Listenpreis
Wird versteuert – das Jobticket nicht. Der Unterschied ist erheblich.
Entfernungspauschale 0,38 €/km
Wird um den steuerfreien Zuschuss gemindert, sonst gäbe es den Vorteil doppelt.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 15 EStG
- Stellt Zuschüsse und die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
- Die Entfernungspauschale, die um den steuerfreien Zuschuss gemindert wird.
- § 1 Abs. 1 SvEV
- Nimmt die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Leistungen auch von den Sozialbeiträgen aus.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.