Kurz gesagt
Pauschale für den Weg zur Arbeit, unabhängig vom Verkehrsmittel. Gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung.
Definition
Für jeden Arbeitstag zählt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, jeweils in vollen Kilometern. Bei 25 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das 2.090 Euro im Jahr. Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle: die Pauschale gilt auch für Bahnfahrer und Radfahrer.
Entfernungspauschale = Entfernung in km × 0,38 € × Arbeitstage
abziehbar nur, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigt Wirksam erst über 1.230 Euro
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird ohnehin abgezogen, auch ohne jeden Nachweis. Die Entfernungspauschale zahlt sich deshalb erst aus, wenn sie darüber liegt. Im Beispiel mit 2.090 Euro sind das 860 Euro zusätzlicher Abzug – bei einem Grenzsteuersatz von 29 Prozent rund 246 Euro Ersparnis im Jahr.
Der Höchstbetrag und seine Ausnahme
Grundsätzlich sind 4.500 Euro im Kalenderjahr die Obergrenze. Diese Grenze gilt nicht, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Wer weit pendelt und mit dem Auto fährt, kann also mehr ansetzen – sollte die Fahrten aber belegen können.
Was die Pauschale mindert
Ein vom Arbeitgeber steuerfrei gewährtes Jobticket wird von der Entfernungspauschale abgezogen. Für Flugstrecken und für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung gilt sie gar nicht. Und für Tage im Homeoffice gibt es keine Entfernungspauschale, sondern die Tagespauschale von 6 Euro.
Häufig verwechselt mit
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €
Wird ohne Nachweis abgezogen. Die Entfernungspauschale wirkt erst, wenn sie darüber liegt.
Homeoffice-Pauschale 6 € / Tag
Für Tage zu Hause – an denen es keine Entfernungspauschale gibt.
Jobticket
Ein steuerfrei gewährtes Ticket mindert die Entfernungspauschale.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Setzt 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer an, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr.
- § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den die Fahrtkosten überschreiten müssen.
- § 3 Nr. 15 EStG
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für den Nahverkehr mindern die Pauschale.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.