Kurz gesagt
Umwandlung von Bruttogehalt in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, spart Steuern und Sozialabgaben.
Definition
Nach § 1a BetrAVG kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden – 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Der Arbeitgeber wählt den Durchführungsweg, verweigern kann er die Umwandlung nicht. Höhere Beträge sind möglich, aber Verhandlungssache.
Anspruch = 4 % der Renten-Bemessungsgrenze = 4 % × 101.400 € = 4.056 €
Arbeitgeberzuschuss = 15 % des umgewandelten Betrags Warum es mehr bringt als Sparen aus dem Netto
Weil das umgewandelte Entgelt weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge trägt, fließt der volle Betrag in den Vertrag. Aus dem Netto gespart bliebe von 338 Euro Bruttogehalt bei mittlerem Einkommen nur rund die Hälfte. Steuerfrei sind sogar 8 Prozent der Bemessungsgrenze, also 8.112 Euro – beitragsfrei aber nur die 4 Prozent.
Der Zuschuss von 15 Prozent
Weil der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialbeiträge einspart, muss er 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuschießen. Bei 200 Euro Umwandlung sind das 30 Euro zusätzlich im Vertrag. Der Zuschuss ist Pflicht, soweit die Ersparnis tatsächlich eintritt – Tarifverträge können mehr vorsehen.
Was sie kostet
Ein niedrigeres Brutto bedeutet niedrigere Ansprüche überall dort, wo das Brutto die Bemessungsgrundlage ist: gesetzliche Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld. Wer kurz vor der Elternzeit steht oder mit Arbeitslosigkeit rechnet, sollte die Umwandlung deshalb prüfen. In der Rentenphase sind die Auszahlungen voll steuerpflichtig und tragen Krankenversicherungsbeiträge.
Häufig verwechselt mit
Betriebliche Altersvorsorge
Das Ziel. Die Entgeltumwandlung ist der Weg dorthin – die bAV kann auch arbeitgeberfinanziert sein.
Vermögenswirksame Leistungen
Zusätzliche Geldleistung mit Sparzweck, voll steuer- und beitragspflichtig.
Sachbezug 50 € frei
Auch eine Form der Nettolohnoptimierung, aber ohne Vorsorgezweck.
Rechtsgrundlage
- § 1a Abs. 1 BetrAVG
- Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aus künftigen Entgeltansprüchen umgewandelt werden.
- § 1a Abs. 1a BetrAVG
- Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er Sozialbeiträge einspart.
- § 3 Nr. 63 EStG
- Die Steuerfreiheit bis 8 Prozent derselben Bemessungsgrenze – doppelt so viel wie der Umwandlungsanspruch.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.