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Vorsorge § 3 Nr. 63 EStG Aktualisiert August 2026

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule neben der gesetzlichen Rente. Beiträge fließen aus dem Bruttogehalt und bleiben in Grenzen steuer- und abgabenfrei.

Kurz gesagt

Vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge. Beiträge sind oft steuer- und sozialabgabenfrei (Entgeltumwandlung).

Definition

Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Weil das Brutto sinkt, fallen darauf weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge an – die Ersparnis erhöht den effektiven Sparbetrag deutlich gegenüber einer privaten Anlage aus dem Netto.

steuerfrei    = 8 % der Renten-Bemessungsgrenze = 8 % × 101.400 € = 8.112 €
beitragsfrei  = 4 % der Renten-Bemessungsgrenze = 4.056 €
Umwandlung senkt Brutto, Steuer und Sozialbeiträge zugleich

Zwei Grenzen, nicht eine

Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat. Von Sozialabgaben befreit ist aber nur die Hälfte davon: 4 Prozent, also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Zwischen diesen Grenzen spart man Steuern, aber keine Beiträge.

Der Zuschuss vom Arbeitgeber

Wer Entgelt umwandelt, hat nach § 1a BetrAVG Anspruch auf einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags – als Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber Sozialbeiträge spart. Bei 200 Euro Umwandlung sind das 30 Euro zusätzlich. Tarifverträge können höhere Zuschüsse vorsehen.

Was die Umwandlung kostet

Ein niedrigeres Bruttoentgelt bedeutet auch niedrigere Ansprüche: die gesetzliche Rente, das Krankengeld, das Arbeitslosengeld und das Elterngeld knüpfen alle am Brutto an. In der Auszahlungsphase sind die Betriebsrenten voll steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Krankenversicherung. Die Rechnung geht in der Regel trotzdem auf, aber sie ist keine reine Ersparnis.

Häufig verwechselt mit

Entgeltumwandlung

Der Weg dorthin: der Arbeitnehmer verzichtet auf Bruttogehalt zugunsten der Versorgung.

Vermögenswirksame Leistungen

Geldleistung mit Sparzweck, aber voll steuer- und beitragspflichtig.

Rentenversicherung 18,6 %

Die erste Säule und Pflicht. Die bAV ist die zweite und freiwillig.

Rechtsgrundlage

§ 3 Nr. 63 EStG
Stellt Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
Nimmt umgewandeltes Entgelt bis 4 Prozent derselben Bemessungsgrenze von den Sozialbeiträgen aus.
§ 1a BetrAVG
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung und der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.