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Sozialversicherung § 159 SGB VI Aktualisiert August 2026

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen darüber ist beitragsfrei.

Kurz gesagt

Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.

Definition

Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € pro Monat (69.750 € pro Jahr). Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr). Seit 2026 gelten die Werte bundeseinheitlich – die frühere Trennung zwischen Ost und West ist entfallen.

Brutto ≤ Grenze  →  Beitrag = Brutto × Satz
Brutto > Grenze  →  Beitrag = Grenze × Satz   (der Rest bleibt beitragsfrei)

Was bedeutet das praktisch?

Wenn Sie mehr als die BBG verdienen, zahlen Sie auf den übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Das erhöht Ihr Netto, aber auch Ihre Rentenansprüche sind gedeckelt.

Entwicklung seit 2020

Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung folgt der Lohnentwicklung – 2022 sank sie, weil die Löhne im Pandemiejahr zurückgingen. Bis 2024 galten getrennte Werte für Ost und West; gezeigt ist der Westwert.

6.900 2020
7.100 2021
7.050 2022
7.300 2023
7.550 2024
8.050 2025
8.450 2026

Beispiele

Beispiel: 10.000 € brutto/Monat

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nur auf 8.450 € an: 1.571,70 € RV und 219,70 € AV als Gesamtbeitrag. Die restlichen 1.550 € bleiben beitragsfrei.

Häufig verwechselt mit

Grundfreibetrag 12.348 €

Eine Steuergrenze, keine Beitragsgrenze – beide wirken unabhängig voneinander.

Midijob-Grenze 2.000 €

Untere Übergangszone mit reduziertem Arbeitnehmeranteil.

Häufige Fragen

Gilt die BBG auch für Selbstständige?

Nein, Selbstständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Die BBG gilt nur für Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage

§ 159 SGB VI
Schreibt die jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung fest.
§ 223 SGB V
Grundlage der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Setzt die konkreten Werte für das jeweilige Jahr fest.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.