Kurz gesagt
Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.
Definition
Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € pro Monat (69.750 € pro Jahr). Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr). Seit 2026 gelten die Werte bundeseinheitlich – die frühere Trennung zwischen Ost und West ist entfallen.
Brutto ≤ Grenze → Beitrag = Brutto × Satz
Brutto > Grenze → Beitrag = Grenze × Satz (der Rest bleibt beitragsfrei) Was bedeutet das praktisch?
Wenn Sie mehr als die BBG verdienen, zahlen Sie auf den übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Das erhöht Ihr Netto, aber auch Ihre Rentenansprüche sind gedeckelt.
Entwicklung seit 2020
Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung folgt der Lohnentwicklung – 2022 sank sie, weil die Löhne im Pandemiejahr zurückgingen. Bis 2024 galten getrennte Werte für Ost und West; gezeigt ist der Westwert.
Beispiele
Beispiel: 10.000 € brutto/Monat
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nur auf 8.450 € an: 1.571,70 € RV und 219,70 € AV als Gesamtbeitrag. Die restlichen 1.550 € bleiben beitragsfrei.
Häufig verwechselt mit
Grundfreibetrag 12.348 €
Eine Steuergrenze, keine Beitragsgrenze – beide wirken unabhängig voneinander.
Midijob-Grenze 2.000 €
Untere Übergangszone mit reduziertem Arbeitnehmeranteil.
Häufige Fragen
Gilt die BBG auch für Selbstständige?
Nein, Selbstständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Die BBG gilt nur für Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage
- § 159 SGB VI
- Schreibt die jährliche Anpassung an die Lohnentwicklung fest.
- § 223 SGB V
- Grundlage der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung.
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
- Setzt die konkreten Werte für das jeweilige Jahr fest.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.