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Sozialversicherung § 241 SGB V Aktualisiert August 2026

Krankenversicherung (KV)

Die gesetzliche Krankenversicherung ist der größte Einzelposten unter den Sozialabgaben. Ihr Beitrag besteht aus einem festen und einem kassenindividuellen Teil.

Kurz gesagt

Pflichtversicherung für Gesundheitsleistungen. Beitragssatz: 14,6% + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %).

Definition

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und ist für alle Kassen gleich. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt – 2026 im Schnitt 2,9 Prozent. Zusammen sind das 17,5 Prozent, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig tragen. Für den Arbeitnehmer bleiben 8,75 Prozent, bei 3.000 Euro brutto also 262,50 Euro im Monat.

Beitrag = Brutto (höchstens 5.812,50 €) × 17,5 %, hälftig geteilt
Arbeitnehmeranteil = 7,3 % allgemein + 1,45 % Zusatzbeitrag

Die Grenze nach oben

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat oder 69.750 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, zahlt trotzdem nur den Beitrag auf diesen Betrag: höchstens 508,59 Euro als Arbeitnehmeranteil. Diese Deckelung gilt für Kranken- und Pflegeversicherung, die Renten- und Arbeitslosenversicherung hat eine eigene, höhere Grenze.

Warum der ermäßigte Satz existiert

Neben dem allgemeinen Satz kennt das Gesetz einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent. Er gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld – etwa Selbstständige, die diesen Anspruch abwählen. Für Arbeitnehmer ist er ohne Bedeutung, weil bei ihnen der Krankengeldanspruch zum Versicherungsschutz gehört.

Was den Beitrag beeinflusst – und was nicht

Der Beitrag richtet sich ausschließlich nach dem Einkommen und dem Zusatzbeitrag der Kasse. Alter, Gesundheitszustand und Zahl der mitversicherten Familienangehörigen spielen keine Rolle: Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder sind kostenfrei mitversichert. Das ist der grundlegende Unterschied zur privaten Krankenversicherung, die für jede Person eine eigene, risikoabhängige Prämie verlangt.

Häufig verwechselt mit

Zusatzbeitrag Ø 2,9 %

Der Teil, den die Kasse selbst festlegt. Nur er unterscheidet sich zwischen den Kassen.

Pflegeversicherung 3,6 %

Eigene Versicherung über dieselbe Kasse, mit eigenem Beitrag und eigener Systematik.

Private Krankenversicherung

Risikoabhängige Prämie statt einkommensabhängigem Beitrag – ab einem bestimmten Einkommen wählbar.

Rechtsgrundlage

§ 241 SGB V
Setzt den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
§ 242 SGB V
Erlaubt jeder Kasse einen eigenen Zusatzbeitrag zur Deckung ihrer Ausgaben.
§ 249 SGB V
Teilt Beitrag und Zusatzbeitrag hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.