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Sozialversicherung § 47 SGB V Aktualisiert August 2026

Krankengeld

Krankengeld übernimmt, wenn die sechs Wochen Lohnfortzahlung vorbei sind. Es ersetzt einen Teil des Einkommens – wie viel genau, entscheiden zwei Grenzen, die nacheinander greifen.

Kurz gesagt

Leistung der Krankenkasse, wenn die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen endet.

Definition

Wer krank wird, erhält zunächst bis zu sechs Wochen das vollständige Gehalt weiter; das regelt § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Erst danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, und zwar deutlich weniger. Der Wechsel fällt vielen deshalb erst auf, wenn die erste Zahlung der Kasse eintrifft.

Krankengeld = 70 % des Regelentgelts
höchstens    90 % des Nettoarbeitsentgelts
davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab

70 Prozent – aber gedeckelt

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, also des laufenden Bruttoentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen. Bei 3.000 Euro brutto wären 70 Prozent 2.100 Euro; das Netto beträgt 2.066,67 Euro, 90 Prozent davon sind 1.860 Euro. Diese zweite Grenze gewinnt – ausgezahlt werden 1.860 Euro.

Auch vom Krankengeld gehen Beiträge ab

Krankengeld ist steuerfrei, aber nicht beitragsfrei. Vom Betrag werden Anteile für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen; die Krankenversicherung selbst ruht. Auf dem Konto landet also weniger als der errechnete Betrag. Steuerfrei heißt außerdem nicht ohne Folgen: Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen.

Wie lange es gezahlt wird

Für dieselbe Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, wobei die sechs Wochen Lohnfortzahlung eingerechnet werden. Danach kommen andere Leistungen in Betracht. Wer länger ausfällt, sollte früh mit der Kasse über die Anschlussversorgung sprechen.

Häufig verwechselt mit

Lohnfortzahlung 6 Wochen

Kommt vom Arbeitgeber und beträgt das vollständige Gehalt. Erst danach zahlt die Kasse.

Kurzarbeitergeld 60 – 67 %

Ersetzt Entgelt bei verkürzter Arbeitszeit, nicht bei Krankheit.

Elterngeld

Ersatz für wegfallendes Einkommen nach der Geburt, eigene Berechnung.

Rechtsgrundlage

§ 47 SGB V
70 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts.
§ 3 EFZG
Der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, der dem Krankengeld vorausgeht.
§ 48 SGB V
Begrenzt die Leistung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei derselben Krankheit.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.