Kurz gesagt
Anspruch auf das vollständige Gehalt bei Krankheit, bevor die Krankenkasse übernimmt.
Definition
Nach § 3 EFZG zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weiter, also 42 Kalendertage. Fortzuzahlen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt – einschließlich fester Zulagen, aber ohne Überstunden, die nicht regelmäßig anfallen. Der Anspruch setzt eine ununterbrochene Beschäftigung von vier Wochen voraus.
6 Wochen = 42 Kalendertage je Krankheitsfall
danach Krankengeld: 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % vom Netto Je Krankheitsfall, nicht je Jahr
Ein häufiges Missverständnis: die sechs Wochen sind kein Jahreskontingent. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt der Anspruch von vorn. Tritt dieselbe Krankheit wieder auf, gibt es einen neuen Anspruch erst nach sechs Monaten ohne Beschwerden oder nach zwölf Monaten seit dem ersten Auftreten – diese Fristen verhindern eine unbegrenzte Kette.
Der Absturz danach
Endet die Lohnfortzahlung, zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Bei 3.000 Euro brutto bedeutet das einen Rückgang von 2.066,67 Euro Netto auf 1.860 Euro, von dem noch Beiträge abgehen. Der Wechsel fällt oft erst auf, wenn die erste Zahlung der Kasse eintrifft.
Was den Anspruch gefährdet
Verschuldet der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit, entfällt der Anspruch – die Hürde liegt allerdings hoch, gemeint ist gröbliches Verstoßen gegen das eigene Interesse. Auch die Anzeige- und Nachweispflichten zählen: wer die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich meldet oder die Bescheinigung nicht vorlegt, riskiert die Zahlung.
Häufig verwechselt mit
Krankengeld 70 %
Kommt von der Kasse und erst nach den sechs Wochen – deutlich weniger.
Kurzarbeitergeld
Bei Arbeitsausfall im Betrieb, nicht bei eigener Krankheit.
Urlaubsentgelt
Bezahlter Urlaub. Krankheit im Urlaub führt zur Gutschrift der Urlaubstage.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 EFZG
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
- § 3 Abs. 3 EFZG
- Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- § 4 EFZG
- Fortzuzahlen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, also einschließlich fester Zulagen.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.