Kurz gesagt
Kassenindividueller Beitrag zur Krankenversicherung zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz. Durchschnitt 2026: 2,9 %.
Definition
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist für alle Kassen gleich und gesetzlich festgelegt. Weil er die Ausgaben nicht deckt, erheben die Kassen zusätzlich einen eigenen Satz. Damit stehen sie im Wettbewerb: wer wirtschaftlich arbeitet, kann günstiger sein. 2026 liegt der Durchschnitt bei 2,9 Prozent, zusammen also bei 17,5 Prozent.
Zusatzbeitrag = Brutto (bis 5.812,50 €) × Zusatzbeitragssatz
davon trägt der Arbeitnehmer die Hälfte, 2026 im Schnitt 1,45 % Was das im Monat bedeutet
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen den Zusatzbeitrag hälftig. Bei einem Durchschnittssatz von 2,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer 1,45 Prozent – bei 3.000 Euro brutto sind das 43,50 Euro im Monat. Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung beträgt für ihn 8,75 Prozent, also 262,50 Euro.
Die Kassenwahl lohnt sich
Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegt mehr als ein Prozentpunkt. Auf 3.000 Euro Brutto gerechnet sind das über 15 Euro im Monat allein für den Arbeitnehmer, ohne dass sich die Leistungen unterscheiden müssen – der Leistungskatalog ist zu rund 95 Prozent gesetzlich vorgegeben.
Wechseln nach Erhöhung
Grundsätzlich bindet eine Kassenwahl für zwölf Monate. Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, entsteht ein Sonderkündigungsrecht: dann ist der Wechsel sofort möglich. Die Kasse muss auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweisen.
Häufig verwechselt mit
Krankenversicherung 14,6 %
Der allgemeine Beitragssatz, den alle Kassen gleich erheben. Der Zusatzbeitrag kommt obendrauf.
Pflegeversicherung 3,6 %
Eigene Versicherung mit eigenem Satz, obwohl sie über dieselbe Kasse läuft.
Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €
Über diesem Monatsbrutto wächst auch der Zusatzbeitrag nicht weiter.
Rechtsgrundlage
- § 242 SGB V
- Erlaubt den Kassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag und verpflichtet sie, über Erhöhungen und das Sonderkündigungsrecht zu informieren.
- § 241 SGB V
- Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, auf den der Zusatzbeitrag aufsattelt.
- § 249 SGB V
- Teilt Beitrag und Zusatzbeitrag hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.