Kurz gesagt
Pflichtversicherung für die Altersrente. Beitragssatz: 18,6% (je 9,3% AN/AG).
Definition
Der Satz liegt bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts, Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen ihn. Für den Arbeitnehmer sind das 9,3 Prozent – bei 3.000 Euro brutto 279 Euro im Monat, mehr als für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen an Rentenbeitrag anfällt. Festgelegt wird der Satz nach § 158 SGB VI.
Beitrag = Brutto (höchstens 8.450 €) × 18,6 %, hälftig geteilt
Arbeitnehmeranteil bei 3.000 € = 279 € im Monat Die Grenze bei 8.450 Euro
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 sind das 8.450 Euro im Monat oder 101.400 Euro im Jahr. Der Arbeitnehmeranteil ist damit auf 785,85 Euro gedeckelt. Diese Grenze liegt deutlich über der für Kranken- und Pflegeversicherung, die bei 5.812,50 Euro endet – ein Grund, warum die Abgabenlast bei hohen Gehältern nicht linear steigt.
Bundeseinheitlich seit 2025
Bis 2024 gab es unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer. Seit 2025 gilt ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland. Wer Tabellen aus früheren Jahren nutzt, findet dort noch die Unterscheidung West und Ost – für 2026 ist sie gegenstandslos.
Was aus den Beiträgen wird
Die Rentenversicherung ist umlagefinanziert: die Beiträge von heute zahlen die Renten von heute. Für den eigenen Anspruch werden Rentenpunkte gutgeschrieben – wer ein Jahr genau den Durchschnitt verdient, erhält einen Punkt. Über der Bemessungsgrenze entstehen keine weiteren Punkte, weil dort auch keine Beiträge mehr anfallen.
Häufig verwechselt mit
Betriebliche Altersvorsorge
Freiwillige zweite Säule. Die gesetzliche Rente ist Pflicht und umlagefinanziert.
Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €
Für Renten- und Arbeitslosenversicherung höher als für Kranken- und Pflegeversicherung.
Rentenpunkte
Was aus den Beiträgen wird: ein Punkt je Jahr mit Durchschnittsverdienst.
Rechtsgrundlage
- § 158 SGB VI
- Setzt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent fest.
- § 157 SGB VI
- Bestimmt, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.
- § 168 SGB VI
- Verteilt die Beitragslast hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.