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Sozialversicherung § 158 SGB VI Aktualisiert August 2026

Rentenversicherung (RV)

Die Rentenversicherung ist der größte Einzelposten unter den Sozialabgaben. Von 18,6 Prozent des Bruttoentgelts trägt der Arbeitnehmer die Hälfte.

Kurz gesagt

Pflichtversicherung für die Altersrente. Beitragssatz: 18,6% (je 9,3% AN/AG).

Definition

Der Satz liegt bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts, Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen ihn. Für den Arbeitnehmer sind das 9,3 Prozent – bei 3.000 Euro brutto 279 Euro im Monat, mehr als für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen an Rentenbeitrag anfällt. Festgelegt wird der Satz nach § 158 SGB VI.

Beitrag = Brutto (höchstens 8.450 €) × 18,6 %, hälftig geteilt
Arbeitnehmeranteil bei 3.000 € = 279 € im Monat

Die Grenze bei 8.450 Euro

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 sind das 8.450 Euro im Monat oder 101.400 Euro im Jahr. Der Arbeitnehmeranteil ist damit auf 785,85 Euro gedeckelt. Diese Grenze liegt deutlich über der für Kranken- und Pflegeversicherung, die bei 5.812,50 Euro endet – ein Grund, warum die Abgabenlast bei hohen Gehältern nicht linear steigt.

Bundeseinheitlich seit 2025

Bis 2024 gab es unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer. Seit 2025 gilt ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland. Wer Tabellen aus früheren Jahren nutzt, findet dort noch die Unterscheidung West und Ost – für 2026 ist sie gegenstandslos.

Was aus den Beiträgen wird

Die Rentenversicherung ist umlagefinanziert: die Beiträge von heute zahlen die Renten von heute. Für den eigenen Anspruch werden Rentenpunkte gutgeschrieben – wer ein Jahr genau den Durchschnitt verdient, erhält einen Punkt. Über der Bemessungsgrenze entstehen keine weiteren Punkte, weil dort auch keine Beiträge mehr anfallen.

Häufig verwechselt mit

Betriebliche Altersvorsorge

Freiwillige zweite Säule. Die gesetzliche Rente ist Pflicht und umlagefinanziert.

Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €

Für Renten- und Arbeitslosenversicherung höher als für Kranken- und Pflegeversicherung.

Rentenpunkte

Was aus den Beiträgen wird: ein Punkt je Jahr mit Durchschnittsverdienst.

Rechtsgrundlage

§ 158 SGB VI
Setzt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent fest.
§ 157 SGB VI
Bestimmt, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.
§ 168 SGB VI
Verteilt die Beitragslast hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.