Kurz gesagt
Das Prinzip, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen wächst. Der Eingangssatz liegt bei 14 %, der Spitzensatz bei 42 %, die Reichensteuer bei 45 %.
Definition
Zwei Zahlen beschreiben die Belastung. Der Grenzsteuersatz gilt für den zuletzt verdienten Euro: bei 25.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind das 27 Prozent, bei 45.000 Euro 34 Prozent. Der Durchschnittssteuersatz betrifft das gesamte Einkommen und liegt deutlich darunter – bei 45.000 Euro nur 19,6 Prozent. Wer über seinen Steuersatz spricht, meint meist den Durchschnitt; wer über Gehaltserhöhungen spricht, den Grenzsatz.
Grenzsteuersatz = Steuer auf den nächsten Euro
Durchschnittssteuersatz = gesamte Steuer ÷ zu versteuerndes Einkommen Keine Stufen, sondern eine Kurve
Anders als oft angenommen springt die Steuer nicht bei bestimmten Einkommen. Der Tarif nach § 32a EStG steigt in den Progressionszonen kontinuierlich: von 14 Prozent am Grundfreibetrag über 23,97 Prozent am Ende der ersten Zone bis 42 Prozent bei 69.878 Euro. Erst dort wird der Satz konstant. Eine Gehaltserhöhung kann deshalb nie dazu führen, dass netto weniger bleibt.
Was die Progression dämpft
Der Splittingtarif halbiert das gemeinsame Einkommen von Ehepaaren, besteuert diese Hälfte und verdoppelt das Ergebnis – dadurch greift die Progression später. Freibeträge und Werbungskosten wirken ähnlich, weil sie das zu versteuernde Einkommen senken. Bei einem Grenzsatz von 34 Prozent bringt jeder abgesetzte Euro 34 Cent zurück.
Kalte Progression
Steigt das Gehalt nur um die Inflation, bleibt die Kaufkraft gleich – der Steuersatz steigt aber trotzdem, weil der Tarif am nominalen Einkommen anknüpft. Dagegen wird der Tarif jährlich verschoben: der Grundfreibetrag und die Zonengrenzen wachsen mit. Vollständig ausgeglichen wird der Effekt dadurch nicht.
Häufig verwechselt mit
Grenzsteuersatz
Die Steigung an einer Stelle. Progression ist das Prinzip dahinter.
Kalte Progression
Wenn nur die Inflation das Einkommen erhöht und der Steuersatz trotzdem steigt.
Splittingtarif
Mildert die Progression bei Paaren, indem das Einkommen halbiert besteuert wird.
Rechtsgrundlage
- § 32a Abs. 1 EStG
- Der Tarif mit Nullzone, zwei Progressionszonen und zwei Proportionalzonen.
- § 32a Abs. 5 EStG
- Das Splittingverfahren, das die Progression bei Ehepaaren dämpft.
- § 32b EStG
- Der Progressionsvorbehalt: steuerfreie Leistungen erhöhen den Satz auf das übrige Einkommen.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.