Kurz gesagt
Der Steuersatz auf den zuletzt verdienten Euro. Er ist höher als der Durchschnittssatz und entscheidet, wie viel von einer Gehaltserhöhung netto ankommt.
Definition
Der Grenzsteuersatz beantwortet eine einzige Frage: wie viel Steuer fällt auf den nächsten Euro an? Bei 3.500 Euro brutto und einem zu versteuernden Einkommen von 31.635 Euro sind das 29 Prozent. Bei 5.000 Euro brutto steigt er auf 34 Prozent, bei 7.000 Euro auf 40 Prozent. Für das gesamte Einkommen gilt dagegen der Durchschnittssatz, der deutlich niedriger liegt.
Grenzsteuersatz = Steuer(zvE + 1 €) − Steuer(zvE)
Durchschnittssteuersatz = Steuer(zvE) ÷ zvE Warum von 100 Euro nur 56 ankommen
Eine Bruttoerhöhung um 100 Euro bringt bei 3.500 Euro Grundgehalt netto 55,58 Euro. Der Rest geht an Lohnsteuer und Sozialbeiträge: rund 29 Euro Steuer und etwa 15 Euro Beiträge. Das ist keine Bestrafung, sondern die Summe der Grenzbelastungen – und der Grund, warum steuerfreie Extras wie ein Jobticket oder ein Sachbezug rechnerisch mehr bringen als dieselbe Summe Gehalt.
Wo er springt und wo nicht
Innerhalb der Progressionszonen steigt der Grenzsatz kontinuierlich, ohne Stufen. Zwei Stellen fallen aus dem Muster: ab 69.878 Euro zu versteuerndem Einkommen bleibt er konstant bei 42 Prozent, und oberhalb der Soli-Freigrenze kommt der Solidaritätszuschlag hinzu – in der Milderungszone mit einem Randsatz von 11,9 Prozent auf die Steuer, was den effektiven Grenzsatz dort spürbar anhebt.
Wozu man ihn braucht
Für jede Entscheidung am Rand: lohnt eine Gehaltserhöhung, was bringt eine abgesetzte Werbungskostenposition, wie viel spart eine Entgeltumwandlung? Jeder abgesetzte Euro bringt den Grenzsteuersatz zurück – bei 29 Prozent also 29 Cent. Für die Frage, wie hoch die eigene Steuerlast insgesamt ist, taugt er nicht.
Häufig verwechselt mit
Durchschnittssteuersatz
Die Belastung des gesamten Einkommens – immer deutlich niedriger als der Grenzsatz.
Progression
Das Prinzip, dass der Grenzsatz mit dem Einkommen steigt.
Abgabenquote
Enthält zusätzlich die Sozialabgaben und bezieht sich auf das Brutto.
Rechtsgrundlage
- § 32a Abs. 1 EStG
- Der Tarif, aus dessen Steigung sich der Grenzsteuersatz ergibt: 14 Prozent am Grundfreibetrag, 42 Prozent ab 69.878 Euro, 45 Prozent ab 277.826 Euro.
- § 39b Abs. 2 EStG
- Bestimmt den zu versteuernden Jahresbetrag, auf den der Tarif angewendet wird.
- § 3 SolzG 1995
- Der Solidaritätszuschlag kommt oberhalb der Freigrenze zum Grenzsatz hinzu.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.