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Sozialversicherung § 341 SGB III Aktualisiert August 2026

Arbeitslosenversicherung (AV)

Die Arbeitslosenversicherung ist der kleinste der vier Sozialbeiträge und finanziert das Arbeitslosengeld I sowie das Kurzarbeitergeld.

Kurz gesagt

Pflichtversicherung, die bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I zahlt. Beitragssatz: 2,6% (je 1,3% AN/AG).

Definition

Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent des Bruttoentgelts, geteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleiben 1,3 Prozent – bei 3.000 Euro brutto 39 Euro im Monat. Gemessen an der Rentenversicherung mit 279 Euro ist das ein kleiner Posten, gemessen am Nutzen ein günstiger.

Beitrag = Brutto (höchstens 8.450 €) × 2,6 %, hälftig geteilt
Arbeitnehmeranteil bei 3.000 € = 39 € im Monat

Dieselbe Grenze wie die Rente

Beiträge fallen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich an, derselben Grenze wie in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil ist damit auf 109,85 Euro gedeckelt. Kranken- und Pflegeversicherung haben eine eigene, niedrigere Grenze.

Beiträge allein genügen nicht

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein: zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate. Wer nur wenige Monate gearbeitet hat, zahlt Beiträge, ohne einen Anspruch zu erwerben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich später nach dem Entgelt der letzten zwölf Monate.

Wer nicht einzahlt

Minijobber sind versicherungsfrei und zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – sie erwerben damit auch keinen Anspruch. Im Übergangsbereich ab 603,01 Euro beginnt die Versicherungspflicht, zunächst mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Wer also mehrere Minijobs kombiniert statt einer versicherungspflichtigen Stelle, verzichtet auf diesen Schutz.

Häufig verwechselt mit

Arbeitslosengeld II

Die frühere Bezeichnung für die Grundsicherung – sie kommt nicht aus dieser Versicherung, sondern aus Steuermitteln.

Kurzarbeitergeld 60 – 67 %

Wird aus derselben Versicherung gezahlt, aber bei verkürzter Arbeitszeit statt bei Arbeitslosigkeit.

Rentenversicherung 18,6 %

Teilt die Bemessungsgrenze von 8.450 €, ist aber siebenmal so teuer.

Rechtsgrundlage

§ 341 SGB III
Setzt den Beitragssatz auf 2,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
§ 346 SGB III
Teilt die Beitragslast hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
§ 142 SGB III
Die Anwartschaftszeit: zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.