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Steuer § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG Aktualisiert August 2026

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.230 Euro zieht das Finanzamt jedem Arbeitnehmer ab, ohne dass ein Beleg nötig ist. Erst darüber lohnt es, Werbungskosten einzeln aufzuschreiben.

Kurz gesagt

Pauschale für Werbungskosten, die das Finanzamt ohne Nachweis anerkennt. Wer mehr ausgibt, rechnet einzeln ab.

Definition

Der Pauschbetrag nach § 9a EStG gilt automatisch: er ist im Lohnsteuerabzug enthalten und wird in der Veranlagung angesetzt, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Für die meisten Arbeitnehmer bedeutet das, dass kleine berufliche Ausgaben steuerlich ohne Wirkung bleiben – sie sind bereits abgedeckt.

abziehbar = höherer Wert aus 1.230 € und den nachgewiesenen Werbungskosten
17 km × 220 Tage × 0,38 € = 1.421 € – damit ist die Pauschale überschritten

Wann die Schwelle fällt

Schneller als viele denken. Bei 0,38 Euro je Kilometer und 220 Arbeitstagen genügen 17 Kilometer einfache Entfernung für 1.421 Euro Entfernungspauschale – damit ist der Pauschbetrag überschritten und jeder weitere Euro wirkt. Wer 25 Kilometer pendelt, liegt mit 2.090 Euro schon 860 Euro darüber.

Was daneben abgezogen wird

Der Pauschbetrag deckt nur Werbungskosten ab. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale für die Sozialbeiträge kommen zusätzlich zum Abzug. Bei 3.500 Euro brutto senken sie zusammen das zu versteuernde Einkommen von 42.000 auf 31.635 Euro.

Klasse VI ohne Pauschbetrag

In der Steuerklasse VI, also im Zweitjob, entfällt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – ebenso der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Grund: beide wurden schon im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt. Das ist einer der Gründe, warum die Abzüge in dieser Klasse so hoch ausfallen.

Häufig verwechselt mit

Werbungskosten

Die tatsächlichen Ausgaben. Der Pauschbetrag ist ihr Mindestwert.

Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €

Eigene Pauschale für private Ausgaben – wird zusätzlich abgezogen.

Vorsorgepauschale

Deckt die Sozialbeiträge ab und kommt ebenfalls zusätzlich zum Abzug.

Rechtsgrundlage

§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG
Setzt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einen Pauschbetrag von 1.230 Euro an, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG
Berücksichtigt den Pauschbetrag beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen I bis V.
§ 9 EStG
Die Werbungskosten selbst, deren Nachweis den Pauschbetrag ersetzt.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.