Kurz gesagt
Pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sie ersetzt den Einzelnachweis der Vorsorgeaufwendungen.
Definition
Die Pauschale setzt sich aus Teilbeträgen zusammen: dem Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und – in den Steuerklassen I bis V – dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Jeder Teilbetrag wird bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Vorsorgepauschale = Teilbetrag RV + Teilbetrag KV + Teilbetrag PV
zu versteuernder Jahresbetrag = Jahreslohn – 1.230 € – Vorsorgepauschale Wie stark sie wirkt
Bei 3.500 Euro brutto zahlt ein Arbeitnehmer 761,25 Euro Sozialbeiträge im Monat, also 9.135 Euro im Jahr. Zusammen mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro sinkt das zu versteuernde Einkommen von 42.000 auf 31.635 Euro. Ohne diesen Abzug wäre die Lohnsteuer deutlich höher.
Der Unterschied zu den echten Beiträgen
Die Pauschale ist eine Rechengröße für den Lohnsteuerabzug, nicht die Summe der Beiträge. In der Steuererklärung werden die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG erneut geprüft, teils mit anderen Höchstbeträgen. Wer freiwillig oder privat versichert ist, sollte die Beträge dort einzeln angeben.
Klasse VI rechnet anders
In Steuerklasse VI, also im Zweitjob, entfallen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Die Vorsorgepauschale bleibt für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, der Teilbetrag zur Arbeitslosenversicherung fällt weg. Das ist einer der Gründe für die hohen Abzüge in dieser Klasse.
Häufig verwechselt mit
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €
Deckt Werbungskosten ab, nicht die Sozialbeiträge – beide werden nebeneinander abgezogen.
Sonderausgaben 36 €
Eigener Pauschbetrag für private Ausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer.
Sozialabgaben
Die tatsächlich gezahlten Beiträge. Die Pauschale ist ihr steuerliches Abbild.
Rechtsgrundlage
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG
- Zählt die Teilbeträge auf: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in den Steuerklassen I bis VI, private Vorsorge und Arbeitslosenversicherung nur in I bis V.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG
- Regelt den Abzug der Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.