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Arbeitsrecht § 39b Abs. 3 EStG Aktualisiert August 2026

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zum Jahresende. Steuerlich zählt es als sonstiger Bezug – und das erklärt, warum vom Bruttobetrag weniger ankommt als gedacht.

Kurz gesagt

Einmalzahlung zum Jahresende. Steuerlich ein sonstiger Bezug, deshalb fällt der Abzug höher aus als beim Monatsgehalt.

Definition

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld existiert nicht. Er entsteht aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung – wenn der Arbeitgeber also über Jahre ohne Vorbehalt gezahlt hat. Deshalb steht in vielen Verträgen ein Freiwilligkeitsvorbehalt, dessen Wirksamkeit im Einzelfall umstritten ist.

Lohnsteuer = Steuer auf (Jahreslohn + Einmalzahlung) − Steuer auf Jahreslohn
Sozialbeiträge fallen an, soweit die Bemessungsgrenze noch nicht erreicht ist

Warum der Abzug höher ausfällt

Laufender Lohn wird auf das Jahr hochgerechnet und gleichmäßig besteuert. Eine Einmalzahlung kommt obendrauf: nach § 39b Abs. 3 EStG wird die Jahreslohnsteuer einmal mit und einmal ohne die Zahlung berechnet, die Differenz ist die Steuer darauf. Weil dieser Betrag am oberen Ende des Jahreseinkommens liegt, trifft ihn der Grenzsteuersatz – bei 3.500 Euro Monatsgehalt rund 29 Prozent statt der durchschnittlichen Belastung.

Bei den Beiträgen kann es günstig sein

Sozialbeiträge fallen nur an, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Wer im Dezember mit dem laufenden Gehalt schon darüber liegt, zahlt auf das Weihnachtsgeld keine Kranken- und Pflegebeiträge mehr. Die Zuordnung einmaliger Zahlungen regelt § 23a SGB IV.

Rückzahlung nur in engen Grenzen

Klauseln, die eine Rückzahlung bei Kündigung verlangen, sind nur begrenzt zulässig. Je größer der Betrag und je später der Stichtag, desto strenger prüfen die Gerichte. Dient die Zahlung erkennbar der Belohnung geleisteter Arbeit und nicht der Bindung, ist eine Rückzahlungspflicht regelmäßig unwirksam.

Häufig verwechselt mit

Urlaubsgeld

Dieselbe steuerliche Behandlung, nur anderer Anlass und meist anderer Zahlungsmonat.

Einmalzahlung

Der Oberbegriff: Weihnachtsgeld ist ihr bekanntester Fall.

Inflationsausgleichsprämie

War bis Ende 2024 steuer- und abgabenfrei – für Weihnachtsgeld gilt das nie.

Rechtsgrundlage

§ 39b Abs. 3 EStG
Regelt die Besteuerung sonstiger Bezüge: die Steuer ergibt sich als Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Einmalzahlung.
§ 23a SGB IV
Bestimmt, wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt den Beitragsmonaten zugeordnet wird.
§ 611a BGB
Grundlage des Anspruchs, wenn er sich aus dem Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergibt.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.