Kurz gesagt
Zusätzliche Zahlung zum Urlaub. Nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt, das ohnehin weiterläuft.
Definition
Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung des Gehalts während der Urlaubstage. Darauf besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch, ohne dass etwas vereinbart sein muss. Urlaubsgeld ist eine freiwillige oder vereinbarte Zusatzleistung obendrauf. Nur das Urlaubsgeld ist steuerlich ein sonstiger Bezug, das Urlaubsentgelt zählt als laufender Lohn.
Lohnsteuer = Jahreslohnsteuer(mit Urlaubsgeld) − Jahreslohnsteuer(ohne)
Urlaubsentgelt dagegen ist laufender Lohn und wird gleichmäßig besteuert Woher der Anspruch kommt
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld existiert nicht. Er entsteht aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung – wenn der Arbeitgeber also über Jahre vorbehaltlos gezahlt hat. In vielen Tarifverträgen ist es als Prozentsatz eines Monatsgehalts geregelt.
Warum der Abzug höher ausfällt
Als sonstiger Bezug wird das Urlaubsgeld auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen: die Steuer ergibt sich als Differenz der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Zahlung. Weil dieser Betrag am oberen Ende des Einkommens liegt, trifft ihn der Grenzsteuersatz – bei 3.500 Euro Monatsgehalt rund 29 Prozent statt der durchschnittlichen Belastung von 32,9 Prozent auf das ganze Brutto.
Bei den Beiträgen kann es günstig sein
Sozialbeiträge fallen nur an, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch Raum lässt. Wer mit dem laufenden Gehalt schon darüber liegt, zahlt auf das Urlaubsgeld keine Kranken- und Pflegebeiträge mehr. Die Zuordnung einmaliger Zahlungen zu den Beitragsmonaten regelt § 23a SGB IV.
Häufig verwechselt mit
Urlaubsentgelt
Das fortgezahlte Gehalt während des Urlaubs – gesetzlich geschuldet und laufender Bezug.
Weihnachtsgeld
Dieselbe steuerliche Behandlung, anderer Anlass.
Urlaubsabgeltung
Auszahlung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtsgrundlage
- § 39b Abs. 3 EStG
- Besteuerung als sonstiger Bezug: die Steuer ergibt sich als Differenz der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Zahlung.
- § 1 und § 11 BUrlG
- Der Anspruch auf bezahlten Urlaub und das fortzuzahlende Urlaubsentgelt – nicht auf zusätzliches Urlaubsgeld.
- § 23a SGB IV
- Ordnet die Einmalzahlung den Beitragsmonaten zu.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.