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Arbeitsrecht § 3 ArbZG Aktualisiert August 2026

Überstunden

Überstunden sind Arbeitszeit über die vereinbarte hinaus. Was sie wert sind, hängt vom Stundenlohn ab – und ob es einen Zuschlag gibt, vom Vertrag.

Kurz gesagt

Mehrarbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus. Netto bleibt davon weniger als beim durchschnittlichen Stundenlohn, weil der Grenzsteuersatz greift.

Definition

Grundlage ist der rechnerische Stundenlohn: Monatsbrutto geteilt durch die Monatsstunden. Bei 3.000 Euro und 40 Wochenstunden sind das 173,2 Stunden und damit 17,32 Euro je Stunde. Mit einem Zuschlag von 25 Prozent wären es 21,65 Euro. Ausgezahlte Überstunden erhöhen das Bruttoentgelt und werden wie Gehalt versteuert.

Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ (Wochenstunden × 4,33)
3.000 € ÷ 173,2 = 17,32 € je Überstunde ohne Zuschlag

Zuschläge sind nicht selbstverständlich

Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstgrenzen, keine Vergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Auffällig ist der Vergleich zur Nachtarbeit: dort schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag vor, für Überstunden fehlt eine solche Vorschrift.

Die Grenzen der Arbeitszeit

Nach § 3 ArbZG sind werktäglich acht Stunden erlaubt. Zehn Stunden sind möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Diese Grenzen gelten unabhängig von jeder Vereinbarung – Überstunden dürfen sie nicht aushebeln.

Auszahlung oder Freizeit

Werden Überstunden gesammelt und später in einer Summe ausgezahlt, behandelt das Steuerrecht sie als sonstigen Bezug: der Abzug fällt höher aus als bei laufendem Lohn, weil die Zahlung auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen wird. Freizeitausgleich vermeidet diesen Effekt – dafür fehlt das Geld.

Häufig verwechselt mit

Mehrarbeit

Wird oft synonym benutzt; tarifvertraglich meint Mehrarbeit teils nur die Zeit über die tarifliche Vollzeit.

Nachtarbeitszuschlag

Für den ist ein angemessener Zuschlag gesetzlich vorgeschrieben – für Überstunden nicht.

Einmalzahlung

Werden Überstunden gesammelt ausgezahlt, gelten sie steuerlich als sonstiger Bezug.

Rechtsgrundlage

§ 3 ArbZG
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.
§ 6 Abs. 5 ArbZG
Für Nachtarbeit ist ein angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich vorgeschrieben – eine Regelung, die es für Überstunden nicht gibt.
§ 39b Abs. 3 EStG
Gesammelt ausgezahlte Überstunden gelten als sonstiger Bezug und werden entsprechend besteuert.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.