Kurz gesagt
Mehrarbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus. Netto bleibt davon weniger als beim durchschnittlichen Stundenlohn, weil der Grenzsteuersatz greift.
Definition
Grundlage ist der rechnerische Stundenlohn: Monatsbrutto geteilt durch die Monatsstunden. Bei 3.000 Euro und 40 Wochenstunden sind das 173,2 Stunden und damit 17,32 Euro je Stunde. Mit einem Zuschlag von 25 Prozent wären es 21,65 Euro. Ausgezahlte Überstunden erhöhen das Bruttoentgelt und werden wie Gehalt versteuert.
Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ (Wochenstunden × 4,33)
3.000 € ÷ 173,2 = 17,32 € je Überstunde ohne Zuschlag Zuschläge sind nicht selbstverständlich
Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstgrenzen, keine Vergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Auffällig ist der Vergleich zur Nachtarbeit: dort schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag vor, für Überstunden fehlt eine solche Vorschrift.
Die Grenzen der Arbeitszeit
Nach § 3 ArbZG sind werktäglich acht Stunden erlaubt. Zehn Stunden sind möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Diese Grenzen gelten unabhängig von jeder Vereinbarung – Überstunden dürfen sie nicht aushebeln.
Auszahlung oder Freizeit
Werden Überstunden gesammelt und später in einer Summe ausgezahlt, behandelt das Steuerrecht sie als sonstigen Bezug: der Abzug fällt höher aus als bei laufendem Lohn, weil die Zahlung auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen wird. Freizeitausgleich vermeidet diesen Effekt – dafür fehlt das Geld.
Häufig verwechselt mit
Mehrarbeit
Wird oft synonym benutzt; tarifvertraglich meint Mehrarbeit teils nur die Zeit über die tarifliche Vollzeit.
Nachtarbeitszuschlag
Für den ist ein angemessener Zuschlag gesetzlich vorgeschrieben – für Überstunden nicht.
Einmalzahlung
Werden Überstunden gesammelt ausgezahlt, gelten sie steuerlich als sonstiger Bezug.
Rechtsgrundlage
- § 3 ArbZG
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.
- § 6 Abs. 5 ArbZG
- Für Nachtarbeit ist ein angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich vorgeschrieben – eine Regelung, die es für Überstunden nicht gibt.
- § 39b Abs. 3 EStG
- Gesammelt ausgezahlte Überstunden gelten als sonstiger Bezug und werden entsprechend besteuert.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.