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Arbeitsrecht § 8 TzBfG Aktualisiert August 2026

Teilzeit

Teilzeit heißt: kürzere Arbeitszeit als vergleichbare Vollzeitkräfte. Wie viel Netto dabei bleibt, ist keine einfache Dreisatzrechnung.

Kurz gesagt

Jede Arbeitszeit unterhalb der betrieblichen Vollzeit. Das Brutto sinkt proportional zur Stundenzahl, das Netto langsamer – die Progression wirkt umgekehrt.

Definition

Nach § 8 TzBfG kann jeder Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss zustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein Recht auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit entsteht daraus nicht.

Teilzeit-Brutto = Vollzeit-Brutto × Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden
3.500 € × 35 ÷ 40 = 3.062,50 €

Netto sinkt langsamer als die Stunden

Wer von 40 auf 35 Wochenstunden reduziert, arbeitet 12,5 Prozent weniger. Bei 3.500 Euro Vollzeitbrutto sinkt das Brutto auf 3.062,50 Euro, das Netto von 2.348,58 auf 2.102,24 Euro – ein Rückgang von 10,5 Prozent. Der Unterschied entsteht durch die Steuerprogression: mit dem Einkommen sinkt auch der Steuersatz.

Gleicher Stundenlohn ist Pflicht

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden. Arbeitsentgelt und andere teilbare Leistungen stehen ihnen mindestens in dem Umfang zu, der ihrem Arbeitszeitanteil entspricht. Ein niedrigerer Stundenlohn ist nur mit sachlichem Grund zulässig – der praktisch selten vorliegt.

Brückenteilzeit als Alternative

Wer nur zeitweise reduzieren will, kann die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG nutzen: eine befristete Verringerung zwischen einem und fünf Jahren mit anschließender Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Voraussetzung sind mehr als 45 Beschäftigte im Betrieb und ein Arbeitsverhältnis von über sechs Monaten.

Häufig verwechselt mit

Brückenteilzeit

Befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht – eigener Anspruch nach § 9a TzBfG.

Minijob bis 603 €

Auch Teilzeit, aber mit eigener abgabenrechtlicher Behandlung.

Kurzarbeit

Vorübergehende Verkürzung auf Veranlassung des Betriebs, mit Lohnersatz von der Agentur.

Rechtsgrundlage

§ 8 TzBfG
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis über sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 4 Abs. 1 TzBfG
Verbietet die Schlechterstellung wegen Teilzeit und verlangt anteilige Vergütung entsprechend dem Arbeitszeitanteil.
§ 9a TzBfG
Die Brückenteilzeit: befristete Verringerung mit Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.