Kurz gesagt
Bruttogehalt geteilt durch die Monatsarbeitsstunden. Die Monatsstunden ergeben sich aus den Wochenstunden mal dem Faktor 4,33.
Definition
Aus Wochenstunden werden Monatsstunden über den Faktor 4,33 – das sind 52 Wochen geteilt durch 12 Monate. Bei 40 Wochenstunden ergibt das 173,2 Stunden im Monat. Ein Monatsbrutto von 3.000 Euro entspricht damit 17,32 Euro je Stunde. Im Jahr sind es 2.078 Stunden.
Monatsstunden = Wochenstunden × 4,33
Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ Monatsstunden
3.000 € ÷ 173,2 = 17,32 € Warum nicht mit 4 rechnen
Der Monat hat im Schnitt mehr als vier Wochen. Wer mit 4 rechnet, kommt bei 40 Wochenstunden auf 160 Monatsstunden und damit auf 18,75 Euro – rund 8 Prozent zu hoch. Über das Jahr wären das nur 48 statt 52 Wochen. Bei der Prüfung, ob der Mindestlohn eingehalten ist, führt der falsche Faktor zu einem falschen Ergebnis.
Der effektive Stundenlohn
Die rechnerischen 173,2 Stunden enthalten auch Urlaub und Feiertage, die bezahlt, aber nicht gearbeitet werden. Wer den Lohn auf die tatsächlich geleisteten Stunden bezieht, kommt auf einen höheren Wert – bei 30 Urlaubstagen und rund 10 Feiertagen sind das etwa 221 Arbeitstage statt der 260 Werktage eines Jahres.
Wozu man ihn braucht
Der Stundenlohn ist die Prüfgröße für den Mindestlohn, die Grundlage der Minijob-Grenze und der einzige faire Vergleich zwischen Stellen mit 35, 38 oder 40 Wochenstunden. Auch für Teilzeit ist er entscheidend: nach § 4 TzBfG muss die Vergütung je Stunde dieselbe sein wie in Vollzeit.
Häufig verwechselt mit
Mindestlohn 13,90 €
Die gesetzliche Untergrenze je Stunde, die kein Stundenlohn unterschreiten darf.
Effektiver Stundenlohn
Berücksichtigt Urlaub und Feiertage – er liegt über dem rechnerischen Satz, weil bezahlte freie Tage mitzählen.
Überstundenzuschlag
Kommt oben auf den Stundenlohn, ist aber nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet.
Rechtsgrundlage
- § 1 MiLoG
- Der Anspruch auf den Mindestlohn besteht je Zeitstunde – der Stundenlohn ist damit die Prüfgröße.
- § 8 Abs. 1a SGB IV
- Rechnet die Minijob-Grenze aus dem Stundenlohn: Mindestlohn × 130 ÷ 3.
- § 4 Abs. 1 TzBfG
- Verlangt, dass Teilzeitkräfte je Stunde nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitkräfte.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.