Kurz gesagt
Änderung der Lohnsteuerklasse beim Finanzamt. Sie verschiebt nur die monatlichen Abzüge, nicht die Jahressteuer.
Definition
Der Antrag geht ans Finanzamt und ist kostenlos. Nach § 39 Abs. 6 EStG wirkt die Änderung ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen – bei einer Heirat also rückwirkend zum Monat der Eheschließung. Ehegatten können die Klassen im Laufe des Jahres auch mehrfach ändern; die frühere Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr ist entfallen.
Jahressteuer bleibt gleich — nur die monatliche Vorauszahlung ändert sich
Differenz kommt oder geht mit dem Steuerbescheid Warum die Jahressteuer gleich bleibt
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung, die endgültige Steuer ergibt sich aus der Veranlagung. Wer von Klasse V nach IV wechselt, hat monatlich mehr netto, bekommt dafür weniger zurück – oder muss nachzahlen. Für Paare ist die Summe über das Jahr identisch, egal ob III/V, IV/IV oder IV mit Faktor gewählt wird.
Wo die Klasse wirklich zählt
Bei Lohnersatzleistungen. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld bemessen sich am Nettoentgelt, und das hängt an der Steuerklasse. Ein Wechsel in eine günstigere Klasse vor dem Bemessungszeitraum kann die Leistung deutlich erhöhen – beim Elterngeld zählen die zwölf Monate vor dem Mutterschutz, der Wechsel muss also früh erfolgen.
Die Kehrseite von III und V
Die Kombination bringt dem Höherverdiener viel Netto und belastet den anderen Partner stark – Klasse V hat die höchsten Abzüge. Wer diese Kombination wählt, ist zur Steuererklärung verpflichtet, weil die Summe der Vorauszahlungen oft nicht zur Jahressteuer passt. Das Faktorverfahren vermeidet das, verlangt aber einen gemeinsamen Antrag.
Häufig verwechselt mit
Faktorverfahren
Klasse IV mit Faktor – verteilt die Last nach dem Einkommensverhältnis, statt sie zu verschieben.
Splittingtarif
Die Besteuerung des Paares in der Jahresabrechnung. Die Steuerklasse betrifft nur den Abzug.
Freibetrag
Senkt die Bemessungsgrundlage. Ein Klassenwechsel ändert nur den Tarif des Abzugs.
Rechtsgrundlage
- § 39 Abs. 6 EStG
- Ändern sich die Voraussetzungen zugunsten des Arbeitnehmers, kann er die Änderung beantragen; sie wirkt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen.
- § 38b EStG
- Definiert die sechs Steuerklassen und wer in welche gehört.
- § 39f EStG
- Das Faktorverfahren als Alternative zur Kombination III und V.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.