Kurz gesagt
Alternative zur Kombination III/V: beide Partner bleiben in Klasse IV, ein Faktor verteilt die Steuerlast nach dem Verhältnis der Einkommen.
Definition
Das Finanzamt berechnet zwei Größen. Y ist die voraussichtliche Jahressteuer des Paares nach dem Splittingtarif. X ist die Summe der Lohnsteuer, die beide Partner in Klasse IV ohne Faktor zahlen würden. Der Faktor ist Y geteilt durch X, mit drei Nachkommastellen und ohne Rundung. Bei 4.000 und 2.000 Euro Bruttogehalt ergibt das 0,957 – X liegt bei 7.046 Euro, Y bei 6.740 Euro.
Faktor = Y ÷ X
Y = voraussichtliche Jahressteuer nach dem Splittingtarif
X = Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV Was er bewirkt
Jeder Partner zahlt seine Klasse-IV-Steuer, multipliziert mit dem Faktor. Damit sinkt der Abzug bei beiden proportional, und die Summe trifft die Jahressteuer sehr genau. Der Splittingvorteil verteilt sich anteilig auf beide, statt vollständig beim Höherverdiener zu landen, wie es bei der Kombination III/V der Fall ist.
Der Unterschied zu III und V
Bei III/V hat der Höherverdiener ein hohes Netto, der andere Partner die höchsten Abzüge aller Klassen. Die Summe der Vorauszahlungen passt oft nicht zur Jahressteuer, weshalb diese Kombination zur Steuererklärung verpflichtet und häufig zu Nachzahlungen führt. Das Faktorverfahren vermeidet beides, verlangt aber einen gemeinsamen Antrag.
Wann es sich lohnt
Wenn Nachzahlungen vermieden werden sollen und beide Partner ein eigenes Einkommen haben. Bei sehr ungleichen Einkommen bringt III/V dem Hauptverdiener monatlich mehr Geld – wer diese Liquidität braucht, wählt weiter III/V und legt für die Nachzahlung etwas zurück. An der Jahressteuer ändert die Wahl in keinem Fall etwas.
Häufig verwechselt mit
Splittingtarif
Die Jahresberechnung. Das Faktorverfahren überträgt ihr Ergebnis auf den monatlichen Abzug.
Steuerklasse IV
Ohne Faktor rechnet jeder Partner wie ein Lediger – die Summe liegt dann über der Jahressteuer.
Steuerklassenwechsel
Verschiebt die Last zwischen den Partnern. Der Faktor verteilt sie anteilig.
Rechtsgrundlage
- § 39f Abs. 1 EStG
- Bildet auf Antrag beider Ehegatten die Klasse IV mit einem Faktor Y : X, berechnet mit drei Nachkommastellen ohne Rundung, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
- § 32a Abs. 5 EStG
- Der Splittingtarif, aus dem sich die Größe Y ergibt.
- § 39a EStG
- Das Verfahren zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, in das der Faktor eingetragen wird.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.