Kurz gesagt
Besteuerung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: das gemeinsame Einkommen wird halbiert, besteuert und das Ergebnis verdoppelt.
Definition
Weil der Tarif progressiv ist, kostet die zweite Hälfte eines Einkommens mehr Steuer als die erste. Das Splitting nutzt das aus: es rechnet, als hätten beide Partner die Hälfte verdient. Bei 80.000 Euro gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen fallen 14.418 Euro Steuer an statt 22.464 Euro, die ein Alleinstehender mit demselben Einkommen zahlen würde.
Einkommensteuer = 2 × Tarif(gemeinsames zvE ÷ 2)
bei 80.000 €: 2 × Tarif(40.000 €) = 14.418 € statt 22.464 € Der Vorteil hängt am Unterschied
Je ungleicher die Einkommen, desto größer der Effekt. Bei 60.000 Euro beträgt er 5.799 Euro, bei 80.000 Euro 8.046 Euro, bei 100.000 Euro 9.768 Euro – jeweils gemessen am Alleinverdiener. Verdienen beide Partner gleich viel, bringt das Splitting nichts, weil die Halbierung dann keine Verschiebung bewirkt.
Zwei Grundfreibeträge
Ein Nebeneffekt, der oft übersehen wird: durch die Verdopplung wirkt der Grundfreibetrag zweimal, also 24.696 Euro statt 12.348. Bei Paaren, in denen einer wenig oder nichts verdient, ist das ein großer Teil des Vorteils – der ungenutzte Freibetrag des einen kommt dem anderen zugute.
Was er nicht ist
Der Splittingtarif ist keine Steuerklasse. Er wirkt in der Jahresveranlagung, unabhängig davon, ob das Paar III/V, IV/IV oder IV mit Faktor gewählt hat. Die Steuerklassen bestimmen nur, wie viel monatlich vorausgezahlt wird – die Jahressteuer nach dem Splittingtarif ist in allen Kombinationen dieselbe.
Häufig verwechselt mit
Faktorverfahren
Verteilt die Vorauszahlung im Jahr. Der Splittingtarif ist die Berechnung in der Veranlagung.
Steuerklasse III
Berücksichtigt den Splittingvorteil schon beim monatlichen Abzug – bei einem Partner.
Progression
Der Effekt, den das Splitting dämpft, indem es das Einkommen halbiert.
Rechtsgrundlage
- § 32a Abs. 5 EStG
- Die Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt.
- § 26 und § 26b EStG
- Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- § 32a Abs. 6 EStG
- Das Witwensplitting und der Sonderfall nach Auflösung der Ehe.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.