Kurz gesagt
Private Ausgaben, die das Steuerrecht trotzdem abzieht – etwa Kirchensteuer, Spenden oder Kinderbetreuung.
Definition
Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu kommen die gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Partner. Die Aufzählung in § 10 EStG ist abschließend – anders als bei den Werbungskosten.
abziehbar = nachgewiesene Sonderausgaben, mindestens 36 €
Kirchensteuer wird zusätzlich in vollem Umfang abgezogen Ein Pauschbetrag, der kaum wirkt
Ohne Nachweis zieht das Finanzamt 36 Euro ab, bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Das ist so niedrig, dass fast jeder darüber liegt: schon die Kirchensteuer eines mittleren Einkommens übersteigt den Betrag deutlich. Der Pauschbetrag ist damit eher eine Formalie als eine echte Vereinfachung – im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der oft tatsächlich ausreicht.
Kirchensteuer und Spenden
Gezahlte Kirchensteuer ist in vollem Umfang abziehbar – erstattete Kirchensteuer wird gegengerechnet. Spenden an begünstigte Empfänger lassen sich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ansetzen; was darüber liegt, wird in kommende Jahre vorgetragen. Für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien gilt eine eigene, günstigere Regelung.
Vorsorge zweimal berücksichtigt
Die Beiträge zur Sozialversicherung wirken schon im Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale. In der Steuererklärung werden sie als Sonderausgaben erneut geprüft, teils mit anderen Höchstbeträgen. Das führt gelegentlich zu Abweichungen zwischen dem monatlichen Abzug und der Jahressteuer – besonders bei privat Versicherten, deren tatsächliche Beiträge von der Pauschale abweichen.
Häufig verwechselt mit
Werbungskosten 1.230 €
Berufsbedingte Ausgaben mit eigenem, viel höherem Pauschbetrag.
Vorsorgepauschale
Der pauschale Abzug im Lohnsteuerverfahren. In der Erklärung werden die Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erneut geprüft.
Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten und Ähnliches – eigene Kategorie mit zumutbarer Eigenbelastung.
Rechtsgrundlage
- § 10 EStG
- Zählt die Sonderausgaben auf: Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten und weitere.
- § 10c EStG
- Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.
- § 10b EStG
- Spenden und Mitgliedsbeiträge, abziehbar bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.