Kurz gesagt
Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der Vorteil wird pauschal oder per Fahrtenbuch versteuert.
Definition
Für die private Nutzung wird monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Bei einem Listenpreis von 40.000 Euro sind das 400 Euro im Monat. Hinzu kommen 0,03 Prozent je Kilometer für den Weg zur Arbeit – bei 20 Kilometern weitere 240 Euro. Zusammen 640 Euro geldwerter Vorteil.
geldwerter Vorteil = 1 % Listenpreis + 0,03 % Listenpreis × Entfernung in km
Beispiel 40.000 € und 20 km = 400 € + 240 € = 640 € im Monat Was der Vorteil kostet
Die 640 Euro werden dem Bruttogehalt zugerechnet und mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Bei 3.500 Euro Grundgehalt bleiben davon 288,45 Euro an Abzügen hängen, also rund 45 Prozent. Der Wagen kostet den Arbeitnehmer damit gut 288 Euro im Monat – deutlich weniger als eine vergleichbare private Anschaffung, aber es ist kein kostenloses Extra.
Elektroautos werden geviertelt
Fährt der Wagen ohne Kohlendioxidemission und liegt der Bruttolistenpreis nicht über 100.000 Euro, wird nur ein Viertel angesetzt – also 0,25 statt 1 Prozent. Aus 400 Euro werden 100 Euro. Für Plug-in-Hybride gilt unter weiteren Bedingungen die Halbierung. Die Preisgrenze ist entscheidend: darüber gilt wieder der volle Satz.
Pauschale oder Fahrtenbuch
Statt der Pauschale lassen sich die tatsächlichen Kosten ansetzen, aufgeteilt nach dem Verhältnis privater und beruflicher Fahrten. Das lohnt bei wenig Privatnutzung, verlangt aber ein Fahrtenbuch, das jede Fahrt mit Datum, Ziel und Zweck festhält. Lücken führen dazu, dass das Finanzamt zur 1-Prozent-Regel zurückkehrt.
Häufig verwechselt mit
Geldwerter Vorteil
Der Oberbegriff. Der Firmenwagen ist sein bekanntester Fall.
Sachbezug 50 € frei
Die monatliche Freigrenze gilt für den Firmenwagen nicht.
Entfernungspauschale 0,38 €/km
Bleibt trotz Firmenwagen absetzbar – die 0,03 % sind der versteuerte Vorteil, die Pauschale der Werbungskostenabzug.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
- Die 1-Prozent-Regel auf den inländischen Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
- Ein Viertel des Listenpreises für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis.
- § 8 Abs. 2 EStG
- Zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.