Kurz gesagt
Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Er senkt die Steuerlast, anders als eine Freigrenze aber nur bis zu seiner Höhe.
Definition
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro steckt als Nullzone im Tarif und wirkt ohne Zutun. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro werden ebenfalls automatisch abgezogen. Darüber hinaus kann jeder Arbeitnehmer nach § 39a EStG einen individuellen Freibetrag beantragen – etwa für hohe Fahrtkosten, Unterhaltsleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.
zu versteuerndes Einkommen = Einkünfte − Freibeträge − Pauschbeträge
eingetragener Freibetrag senkt schon die monatliche Lohnsteuer Warum ein Antrag lohnt
Ohne Antrag wirken solche Kosten erst mit der Steuererklärung, also bis zu ein Jahr später. Wird der Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen, berücksichtigt ihn der Arbeitgeber sofort: das monatliche Netto steigt, die Erstattung fällt entsprechend kleiner aus. Unterm Strich bleibt die Jahressteuer gleich – nur der Zeitpunkt verschiebt sich.
Freibetrag ist nicht Freigrenze
Die beiden Begriffe klingen ähnlich und wirken entgegengesetzt. Ein Freibetrag bleibt in jedem Fall steuerfrei, versteuert wird nur der Teil darüber. Eine Freigrenze dagegen entfällt vollständig, sobald sie überschritten wird: bei 51 Euro Sachbezug sind alle 51 Euro steuerpflichtig, nicht nur der eine Euro über der Grenze.
Die Schwelle für den Antrag
Damit sich der Verwaltungsaufwand lohnt, gilt eine Antragsgrenze: die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss 600 Euro übersteigen. Werbungskosten zählen dabei nur mit, soweit sie über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Wer 25 Kilometer pendelt, kommt mit 2.090 Euro Entfernungspauschale auf 860 Euro darüber – reicht allein noch nicht, zusammen mit weiteren Posten aber schnell.
Häufig verwechselt mit
Freigrenze z. B. 50 €
Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag steuerpflichtig – beim Freibetrag nur der Teil darüber.
Grundfreibetrag 12.348 €
Ein bestimmter Freibetrag, der automatisch im Tarif steckt und keinen Antrag braucht.
Pauschbetrag
Ein Freibetrag ohne Nachweis, etwa die 1.230 € für Werbungskosten.
Rechtsgrundlage
- § 39a Abs. 1 EStG
- Auf Antrag ermittelt das Finanzamt einen Freibetrag aus Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Sonderausgaben und weiteren Posten.
- § 32a Abs. 1 EStG
- Der Grundfreibetrag als Nullzone des Tarifs – er wirkt ohne Antrag.
- § 9a EStG
- Die Pauschbeträge, die ohne Nachweis gelten und die Antragsschwelle bestimmen.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.