Kurz gesagt
Befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht auf die frühere Arbeitszeit. Voraussetzung sind mehr als 45 Beschäftigte im Betrieb.
Definition
Wer nach § 8 TzBfG reduziert, hat keinen Anspruch darauf, später wieder aufzustocken – der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG löst genau dieses Problem: die Verringerung ist von Anfang an befristet, und nach Ablauf gilt die alte Arbeitszeit automatisch wieder. Das macht sie für Pflege, Weiterbildung oder eine Familienphase attraktiv.
Teilzeit-Brutto = Vollzeit-Brutto × Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden
nach Ablauf der Befristung gilt automatisch die vorherige Arbeitszeit Die Voraussetzungen
Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und der Betrieb muss mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen – eine deutlich höhere Schwelle als die 15 bei der unbefristeten Teilzeit. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen, mit Angabe des Zeitraums.
Die Zumutbarkeitsgrenze
In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit ist – gestaffelt nach Betriebsgröße. Das soll kleinere Betriebe vor Planungsproblemen schützen und ist neben betrieblichen Gründen ein eigener Ablehnungsgrund.
Was während der Zeit gilt
Rechnerisch verhält sich Brückenteilzeit wie jede Teilzeit: das Brutto sinkt anteilig, das Netto langsamer, weil die Steuerprogression nach unten ebenso wirkt. Wer von 40 auf 30 Stunden geht, verliert ein Viertel der Arbeitszeit, aber weniger als ein Viertel des Nettos. Eine Verlängerung oder ein vorzeitiges Ende sind nicht vorgesehen – während der Befristung ist ein weiterer Verringerungsantrag ausgeschlossen.
Häufig verwechselt mit
Teilzeit
Unbefristet nach § 8 TzBfG – ohne Anspruch auf Rückkehr zur früheren Stundenzahl.
Elternzeit
Eigener Anspruch mit eigener Teilzeitregelung während der Betreuungszeit.
Kurzarbeit
Verkürzung auf Veranlassung des Betriebs, mit Lohnersatz von der Agentur.
Rechtsgrundlage
- § 9a Abs. 1 TzBfG
- Der Anspruch auf befristete Verringerung für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
- § 9a Abs. 2 TzBfG
- Die Zumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten.
- § 8 TzBfG
- Die unbefristete Teilzeit als Alternative – mit niedrigerer Hürde, aber ohne Rückkehrrecht.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.