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Arbeitsrecht § 9a TzBfG Aktualisiert August 2026

Brückenteilzeit

Brückenteilzeit ist Teilzeit auf Zeit: Sie reduzieren die Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre und kehren danach automatisch zur vorherigen Stundenzahl zurück.

Kurz gesagt

Befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht auf die frühere Arbeitszeit. Voraussetzung sind mehr als 45 Beschäftigte im Betrieb.

Definition

Wer nach § 8 TzBfG reduziert, hat keinen Anspruch darauf, später wieder aufzustocken – der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG löst genau dieses Problem: die Verringerung ist von Anfang an befristet, und nach Ablauf gilt die alte Arbeitszeit automatisch wieder. Das macht sie für Pflege, Weiterbildung oder eine Familienphase attraktiv.

Teilzeit-Brutto = Vollzeit-Brutto × Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden
nach Ablauf der Befristung gilt automatisch die vorherige Arbeitszeit

Die Voraussetzungen

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und der Betrieb muss mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen – eine deutlich höhere Schwelle als die 15 bei der unbefristeten Teilzeit. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen, mit Angabe des Zeitraums.

Die Zumutbarkeitsgrenze

In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit ist – gestaffelt nach Betriebsgröße. Das soll kleinere Betriebe vor Planungsproblemen schützen und ist neben betrieblichen Gründen ein eigener Ablehnungsgrund.

Was während der Zeit gilt

Rechnerisch verhält sich Brückenteilzeit wie jede Teilzeit: das Brutto sinkt anteilig, das Netto langsamer, weil die Steuerprogression nach unten ebenso wirkt. Wer von 40 auf 30 Stunden geht, verliert ein Viertel der Arbeitszeit, aber weniger als ein Viertel des Nettos. Eine Verlängerung oder ein vorzeitiges Ende sind nicht vorgesehen – während der Befristung ist ein weiterer Verringerungsantrag ausgeschlossen.

Häufig verwechselt mit

Teilzeit

Unbefristet nach § 8 TzBfG – ohne Anspruch auf Rückkehr zur früheren Stundenzahl.

Elternzeit

Eigener Anspruch mit eigener Teilzeitregelung während der Betreuungszeit.

Kurzarbeit

Verkürzung auf Veranlassung des Betriebs, mit Lohnersatz von der Agentur.

Rechtsgrundlage

§ 9a Abs. 1 TzBfG
Der Anspruch auf befristete Verringerung für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 9a Abs. 2 TzBfG
Die Zumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten.
§ 8 TzBfG
Die unbefristete Teilzeit als Alternative – mit niedrigerer Hürde, aber ohne Rückkehrrecht.

Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.