Kurz gesagt
Freiwillige Arbeitgeberzahlung (bis 40 €/Monat) für Vermögensaufbau. Staatlich gefördert (Arbeitnehmersparzulage).
Definition
Der Arbeitgeber überweist einen vereinbarten Betrag direkt in einen begünstigten Vertrag: Fondssparplan, Bausparvertrag, Banksparplan oder die Tilgung eines Baudarlehens. Ob und wie viel gezahlt wird, ergibt sich aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag – üblich sind zwischen 6,65 und 40 Euro im Monat. Ohne Vereinbarung gibt es keinen Anspruch.
Sparzulage Beteiligungen = 20 % × höchstens 400 € = 80 € im Jahr
Sparzulage Bausparen = 9 % × höchstens 470 € = 42,30 € im Jahr Die Sparzulage und ihre Grenzen
Für Beteiligungen wie Fondssparpläne zahlt der Staat 20 Prozent auf höchstens 400 Euro im Jahr, also bis zu 80 Euro. Für Bausparen sind es 9 Prozent auf höchstens 470 Euro, also 42,30 Euro. Beide Zulagen lassen sich kombinieren, wenn zwei Verträge bespart werden. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro.
Der Nachteil gegenüber der bAV
VWL sind voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Von 40 Euro Arbeitgeberleistung landen netto nur rund 22 Euro im Vertrag, wenn sie als Gehaltsbestandteil gezahlt werden. Die betriebliche Altersvorsorge ist dagegen bis 4 Prozent der Renten-Bemessungsgrenze beitragsfrei und bis 8 Prozent steuerfrei – rechnerisch fast immer der stärkere Hebel.
Wann sie sich lohnen
Immer dann, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zahlt: dann ist es geschenktes Geld, auch nach Abzügen. Und für Beschäftigte unter der Einkommensgrenze, weil die Sparzulage bis zu 122,30 Euro im Jahr bringt. Die Verträge haben eine siebenjährige Bindung, sechs Jahre Einzahlung und ein Jahr Ruhe, bevor die Zulage ausgezahlt wird.
Häufig verwechselt mit
Betriebliche Altersvorsorge
Ist steuer- und beitragsfrei. VWL sind voll steuer- und beitragspflichtig, dafür gibt es die Sparzulage.
Entgeltumwandlung
Verzicht auf Bruttogehalt. VWL kommen in der Regel zusätzlich vom Arbeitgeber.
Sachbezug 50 € frei
Abgabenfrei – VWL sind Geldleistung und damit voll belastet.
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 5. VermBG
- Die Arbeitnehmer-Sparzulage: 20 Prozent auf bis zu 400 Euro für Beteiligungen, 9 Prozent auf bis zu 470 Euro für Bausparverträge.
- § 13 Abs. 1 Satz 2 5. VermBG
- Die Einkommensgrenzen von 40.000 Euro und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
- § 2 5. VermBG
- Zählt die begünstigten Anlageformen auf – von Fondssparplänen bis zum Bausparvertrag.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.