Kurz gesagt
Pauschale für Arbeitstage in der eigenen Wohnung. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht nötig.
Definition
Anspruch hat, wer an einem Tag überwiegend in der Wohnung arbeitet. Ein eigenes Arbeitszimmer ist ausdrücklich nicht nötig: der Küchentisch genügt. Damit ist die Regelung viel einfacher als der frühere Streit um das häusliche Arbeitszimmer, für das eine räumliche Trennung und nahezu ausschließlich berufliche Nutzung verlangt wird.
Tagespauschale = 6 € × Homeoffice-Tage, höchstens 1.260 €
wirkt als Werbungskosten, also erst über dem Pauschbetrag von 1.230 € Wie viel zusammenkommt
6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr – das entspricht genau 210 Tagen. Bei 120 Homeoffice-Tagen sind es 720 Euro. Weil die Pauschale zu den Werbungskosten zählt, wirkt sie erst über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Wer nur Homeoffice hat und den Höchstbetrag erreicht, gewinnt dadurch lediglich 30 Euro zusätzlichen Abzug.
Entweder Weg oder Wohnung
Für denselben Tag lassen sich Tagespauschale und Entfernungspauschale nicht kombinieren. Wer morgens im Homeoffice arbeitet und mittags ins Büro fährt, setzt für diesen Tag die Entfernungspauschale an. Die Kombination lohnt sich über das Jahr: 100 Bürotage mit 25 Kilometern ergeben 950 Euro, dazu 120 Homeoffice-Tage mit 720 Euro – zusammen 1.670 Euro und damit deutlich über dem Pauschbetrag.
Was daneben absetzbar bleibt
Die Tagespauschale deckt die Raumkosten ab, nicht die Ausstattung. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor oder Fachliteratur bleiben zusätzlich absetzbar – bis 800 Euro netto, also 952 Euro mit Umsatzsteuer, sofort in voller Höhe, darüber verteilt über die Nutzungsdauer. Auch Telefon- und Internetkosten lassen sich mit dem beruflichen Anteil ansetzen.
Häufig verwechselt mit
Häusliches Arbeitszimmer
Der Vollabzug für einen separaten Raum – dafür gelten strengere Voraussetzungen und eine eigene Jahrespauschale.
Entfernungspauschale 0,38 €/km
Für Tage im Büro. An Homeoffice-Tagen gibt es sie nicht.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €
Wird ohnehin abgezogen – die Tagespauschale wirkt erst darüber.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
- Setzt die Tagespauschale von 6 Euro für Tage überwiegender Tätigkeit in der Wohnung an, höchstens 1.260 Euro im Kalenderjahr.
- § 9 Abs. 5 EStG
- Überträgt die Regelung von den Betriebsausgaben auf die Werbungskosten der Arbeitnehmer.
- § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den die Werbungskosten überschreiten müssen.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.