Kontext: Diese Änderung steht nicht im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) selbst, wird darin aber als separates Gesetzesvorhaben angekündigt – zuständig wäre Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD).
Worum es geht
Seit 2020 gilt das Angehörigenentlastungsgesetz: Erwachsene Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur dann finanziell einspringen, wenn sie mehr als 100.000 € Bruttoeinkommen pro Jahr verdienen. Unterhalb dieser Grenze trägt das Sozialamt die Differenz, wenn Rente, Pflegegeld und Eigenmittel nicht reichen („Hilfe zur Pflege”).
Im Referentenentwurf zur Pflegereform wird angekündigt, diese Einkommensgrenze in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren wieder zu streichen. Hintergrund: Die Heimkosten steigen, die Sozialhilfeausgaben der Kommunen wachsen – und der Bund will die Kommunen entlasten, indem er die Kinder wieder stärker einbezieht.
Die wichtigsten Fakten in Kürze
| Detail | Wert |
|---|---|
| Heutige Grenze | 100.000 € Bruttoeinkommen/Jahr je Kind |
| Geltung seit | 1. Januar 2020 (Angehörigenentlastungsgesetz) |
| Geplante Änderung | Streichung der Grenze, Rückkehr zur alten Regresspraxis |
| Verfahren | Separates Gesetz, nicht im PNOG selbst |
| Federführung | Bundesarbeitsministerium (Bärbel Bas, SPD) |
| Durchschnittlicher Eigenanteil Heim (1. Jahr) | rund 3.245 €/Monat (Bundesschnitt) |
| Zeitplan | offen, abhängig vom Pflegereform-Gesamtpaket |
Was sich konkret ändern soll
Ohne 100.000-€-Grenze würde wieder das frühere Verfahren greifen: Springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein, weil die Pflegebedürftigen die Heimkosten nicht selbst tragen können, prüft die Behörde die Einkommensverhältnisse der Kinder – und holt sich anschließend einen Teil der Kosten zurück.
In der Praxis dürfte dann wieder das familienrechtliche Selbstbehalt-Modell des BGH gelten:
- Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige: aktuell rund 2.650 €/Monat (netto, je nach Quelle und Lebenssituation),
- Familienselbstbehalt für Ehepartner zusätzlich,
- vom darüber liegenden Einkommen wird typischerweise nur ein Anteil für den Elternunterhalt herangezogen.
Die genauen Schwellen sind politisch noch nicht festgelegt. Klar ist nur die Richtung: weg von der starren 100.000-€-Grenze, hin zu einer einkommensabhängigen Beteiligung.
Politische Lage: Koalition uneins
Die Ankündigung sorgt schon vor dem ersten Gesetzentwurf für Streit:
- Katrin Staffler (CSU), Pflegebeauftragte der Bundesregierung, lehnt eine vollständige Streichung der 100.000-€-Grenze ab. Erwachsene Kinder seien durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern „ohnehin emotional und organisatorisch belastet”.
- Ministerin Warken (CDU) verteidigt die Pläne als Teil eines „breiten Ansatzes” zur Stabilisierung der Pflegeversicherung – allein bis 2028 müssten über 20 Mrd. € eingespart werden.
- SPD-Zuständigkeit: Die Umsetzung läge bei Bärbel Bas. Eine offizielle SPD-Position zur kompletten Streichung steht noch aus. Innerhalb der SPD ist das Thema heikel – die Grenze wurde 2019 unter SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil eingeführt.
- Kommunen drängen seit Jahren auf eine Rücknahme der Schonregelung, da die Sozialhilfeausgaben für „Hilfe zur Pflege” stark steigen.
Realistisch ist daher eher eine Kompromisslösung – etwa eine niedrigere, aber nicht ganz gestrichene Einkommensgrenze – als eine vollständige Rückkehr zur Rechtslage vor 2020.
Was das konkret für dich bedeutet
Wenn du mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienst
Du bist heute durch die Einkommensgrenze nur knapp belastet (bei wenig darüber). Fällt die Grenze, kann das Sozialamt prüfen, wie viel von deinem Netto über dem Selbstbehalt liegt – und einen Teil davon für die Pflege deiner Eltern heranziehen. Wichtig:
- Maßgeblich ist nicht das Brutto allein. Steuerlast, Sozialabgaben, Werbungskosten, Kindesunterhalt und Altersvorsorge dürfen vom Einkommen abgezogen werden.
- Vermögen ist nur in engen Grenzen geschützt – im Detail kommt es auf Schonvermögen, Altersvorsorgekapital und selbstgenutztes Wohneigentum an.
- Geschwister teilen sich die Belastung anteilig nach Einkommen.
Wenn deine Eltern pflegebedürftig sind oder werden könnten
- Heimkosten frühzeitig realistisch kalkulieren – im Bundesschnitt liegt der Eigenanteil im ersten Jahr bei rund 3.245 €/Monat, mit der Pflegereform soll dieser Wert in den ersten Jahren tendenziell steigen (siehe PNOG-Artikel).
- Vollmachten und Vorsorgedokumente aktuell halten – im Pflegefall müssen Anträge bei Pflegekasse und Sozialamt oft schnell gestellt werden.
- Schenkungen der Eltern zu Lebzeiten können vom Sozialamt bis zu 10 Jahre rückwirkend als „Schenkung gegen Sozialhilfeerstattung” zurückgefordert werden.
Wenn du als Kind ein mittleres Einkommen hast
Bislang warst du faktisch geschützt – wenn die Grenze fällt, wird das Einzelfallprinzip wieder relevant. Maßgeblich ist dann dein Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt. Wer knapp über dem Selbstbehalt liegt, würde nur einen geringen Beitrag leisten müssen.
Wie sich die Pflegekosten der Eltern berechnen
Ein vereinfachtes Bild der heutigen und möglichen künftigen Reihenfolge:
- Rente und Pflegegeld der pflegebedürftigen Person.
- Eigenes Vermögen der pflegebedürftigen Person (über Schonvermögen, derzeit 10.000 €).
- Ehepartner im Rahmen ehelicher Unterhaltspflicht.
- Sozialamt ergänzt mit „Hilfe zur Pflege”.
- Heute: Rückgriff auf Kinder nur ab 100.000 € Brutto/Jahr. Geplant: Rückgriff auf Kinder nach BGH-Selbstbehaltsmodell, unabhängig von einer Pauschalgrenze.
Einordnung
Politisch ist die Streichung der 100.000-€-Grenze eine kommunalpolitische Entlastung auf Kosten von Gutverdienenden mit pflegebedürftigen Eltern. Sie ist eng mit der laufenden Pflegereform verzahnt, läuft formell aber als eigenes Gesetz.
Für die Praxis bedeutet das:
- Kurzfristig ändert sich nichts – die 100.000-€-Grenze gilt weiter, solange das neue Gesetz nicht beschlossen ist.
- Mittelfristig sollten vor allem Kinder mit Einkommen über 100.000 € prüfen, wie ihr Nettoeinkommen, Selbstbehalt und Vermögensstruktur im Pflegefall aussehen.
- Politisch wahrscheinlich ist eher eine abgesenkte Einkommensgrenze als eine ersatzlose Streichung – die endgültige Form ist offen.
Wir bleiben am Thema dran und aktualisieren, sobald der Referentenentwurf zum geplanten Begleitgesetz vorliegt.
Mehr lesen: Pflegereform: Zeitplan bis 2027 (11.6.) · PNOG-Referentenentwurf (4.6.) · GKV-Reform im Bundestag (15.6.) · Sozialabgaben 2026
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