Kurz gesagt
Geringfügige Beschäftigung bis 603 € Monatsverdienst. Für Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei, bis auf die optionale Rentenversicherung.
Definition
Seit 2022 ist die Grenze nicht mehr fest, sondern an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht dem, was bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn verdient wird. Gerechnet wird nach § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bei 13,90 Euro ergibt das 602,33 Euro und damit die Grenze von 603 Euro.
Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro
13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → 603 € Was der Arbeitnehmer zahlt
Steuern und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für den Minijobber nicht an. Nur die Rentenversicherung ist Pflicht, mit einem Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent – bei 603 Euro sind das rund 21,70 Euro im Monat. Von dieser Pflicht kann man sich auf Antrag befreien lassen, verliert damit aber Rentenanwartschaften.
Was der Arbeitgeber zahlt
Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge, die deutlich über dem Arbeitnehmeranteil liegen: pauschal zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung sowie Umlagen und Unfallversicherung. Ein Minijob ist für den Betrieb also nicht abgabenfrei, sondern nur einfacher abzurechnen.
Ein Cent darüber ist ein anderer Job
Ab 603,01 Euro beginnt der Übergangsbereich, früher Gleitzone genannt. Dort ist die Beschäftigung voll versicherungspflichtig, die Arbeitnehmerbeiträge steigen aber gleitend von null auf den vollen Anteil bei 2.000 Euro. Der Wechsel ist also kein Sprung ins kalte Wasser, verändert aber die Abrechnung grundlegend.
Häufig verwechselt mit
Midijob 603,01 – 2.000 €
Beginnt einen Cent über der Grenze. Dort steigen die Beiträge gleitend an.
Kurzfristige Beschäftigung
Andere Ausnahme: begrenzt auf 70 Arbeitstage im Jahr, ohne Verdienstgrenze.
Werkstudent
Eigene Regelung mit der 20-Stunden-Grenze, nicht mit einer Entgeltgrenze.
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1a SGB IV
- Definiert die Geringfügigkeitsgrenze als Entgelt für zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und nennt die Rechenformel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet.
- § 249b SGB V
- Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.
- § 6 Abs. 1b SGB VI
- Das Recht, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – keine Steuerberatung.